Drucksache 18/12850
b)

– 1574 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Rechtswidrige Übermittlung von Inhaltsdaten an die NSA

[...]8506 8507 [...]8508 Da bereits die Datenerfassung sowie die Selektion mittels der verschiedenen Suchbegriffe
und die anschließende Speicherung und Weiterverareitung an sich teilweise gegen deutsches Recht verstießen – insbesondere da es keine Rechtsgrundlage hierfür gab – hätte der BND die Daten zum großen Teil
nicht weiterleiten dürfen.8509 Der BND wäre vor diesem Hintergrund in besonderem Maße angehalten gewesen, die Datenübermittlungen stärker zu regulieren und zu kontrollieren. Dem kam der BND nicht nach, er
übermittelte massenhaft und anlasslos Daten, ohne die hinreichende Prüfung der Erforderlichkeit der Übermittlung für seine Aufgabenerfüllung gewährleisten zu können. Selbst wenn diese Daten zum Vorteil beider
Nationen gewesen wären,8510 fehlte es an einer Rechtfertigungsgrundlage für die massenhaften Grundrechtseingriffe. Auch kann ein Tauschgeschäft mit der NSA auf Basis des MoAs keine Erforderlichkeitsprüfung
ersetzen. Es handelt sich hier um schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften aus
dem BNDG und BVerfSchG.
„Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man unterstellt, dass die von der NSA übermittelten Selektoren
ausnahmslos für die Aufgabenerfüllung des BND erforderlich sind und das DAFIS-Filtersystem keine systemischen Defizite aufweist,“8511 so die BfDI in ihrer rechtlichen Bewertung der datenschutzrechtlichen Kontrolle des BND in Bad Aibling.
aa)

Viele Datenübermittlungen, wenig Dokumentation

Angaben zum Umfang der Übermittlungen von Telekommunikationsinhalten aus Bad Aibling an die NSA
liegen dem Ausschuss für den Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 nur in statistischer Aufbereitung und
geheim eingestuft vor.8512
Für vorangegangene Zeiträume gibt es offenbar derartige Aufstellungen nicht. Denn der BND protokollierte
solche Übermittlungen nicht, bevor im Sommer 2013 öffentlich wurde, dass der BND massenhaft Daten an
die NSA übermittelt.
Der Referatsleiter T2A, Herr H. K., erklärte vor dem Untersuchungsausschuss:

8506)

8507)
8508)

8509)
8510)
8511)
8512)

Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
E-Mail von A. F. an H. F., MAT A BND-40a, Bl. 139 (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Vgl. G), zitiert nach https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-und-verfassung-alleinin-bad-aibling/.
Vgl. T. B., Protokoll-Nr. 20 I, S. 40.
siehe G., zitiert nach https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-und-verfassung-alleinin-bad-aibling/.
MAT A BND-54 (Tgb.-Nr. 235/16 – GEHEIM), Ordner 457, Bl. 1-6.

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