Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1573 –
Drucksache 18/12850
Vor dem Hintergrund der Methoden und der Technik der US-Dienste und der auf einem Tauschgeschäft
fundierenden Kooperation, hätte der BND erkennen müssen, dass ein Ausschluss des Personenbezugs nicht
gegeben ist. Dies verdeutlichte der frühere BfDI, Peter Schaar, wie folgt:
„[Werden] Metadaten, die man selber nicht zuordnen kann, an jemanden weiter[geleitet], der sie zuordnen kann, dann wäre es natürlich absurd, wenn man diese Daten aus
dem Schutz herausnehmen würde. Wir wissen, dass die NSA in der Lage ist, durch
sehr umfassende Verzeichnisdienste Metadaten zuzuordnen. Das ist ja eines der Programme auch, das von der NSA betrieben wird – ich kann mir vorstellen, dass es andere auch gibt –, im Grunde so eine Art Directory zu haben, wo dann die Zuordnung
erleichtert wird und gegebenenfalls automatisiert stattfindet, ein System, über das vermutlich deutsche Dienste nicht annähernd irgendwie verfügen. So kann es schon sein,
dass Daten, wenn sie denn weitergegeben werden, zum Beispiel Metadaten, die aus
dem Ausland stammen, vom BND nicht personenbezogen zugeordnet werden könnten, von dem Empfänger aber doch. Also insofern würde ich sagen, Metadaten gehören
im Regelfall dazu. Wir haben in der Datenschutzdebatte immer wieder das Thema IPAdressen gehabt. Da ist es ja noch mal ein bisschen komplizierter. Das sind ja auch
Daten, die in den Metadaten häufig mit drinstecken. Aber auch dort muss man sagen,
dass letztlich die Zuordnung möglich ist, in vielen Fällen jedenfalls, nicht immer. Und
deshalb ist die Regelvermutung: Ja, es sind auch personenbezogene Daten.“8501
Dass auch IP-Adressen aus den Auslandsverkehren an die NSA ausgeleitet wurden, hat der Zeuge Breitfelder
bestätigt.8502
Der G 10-Beauftragte des BND, A. F., räumte in der Ausschusssitzung ein: „Also mit entsprechendem Zusatzwissen ist natürlich jedes dieser Daten bestimmbar.“8503 [...]8504 8505 und deren Sammlung ist Zweck der
vom BND betriebenen Datenbanken. Ganz genauso wird es sich nach der bekanntgewordenen Praxis der
unzähligen NSA-Datenbanken bei den US-Diensten verhalten.
8501)
8502)
8503)
8504)
8505)
Schaar, Protokoll-Nr. 31 I, S. 24.
Breitfelder, Protokoll-Nr. 28 I, S. 68.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 118.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Vgl. auch handschriftlicher Vermerk von H. F., MAT A BND-40a, Bl. 137 (VS-NfD).