Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1563 –

Drucksache 18/12850

In Bezug auf die USA habe die BfDI offenbar schon 2007 Bedenken bei der Annahme eines solchen vergleichbaren Datenschutzniveaus geäußert.8422 Auch im BND hieß es intern, es lasse sich „[...]8423“8424
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Keine Dokumentation

Die Übermittlung ist gemäß § 9 Abs. 2 BNDG i. V. m. § 19 Abs. 3 S. 3 BVerfSchG aktenkundig zu machen,
d. h. „über die Vorgänge sind schriftliche Unterlagen zu fertigen und zu sammeln.“8425 Der BND protokollierte die Metadatenweitergabe an die NSA nicht, weshalb er nach eigenen Angaben technisch nicht mehr
nachvollziehen konnte, wann wie viele Daten welchen Inhalts abgeflossen sind. Nach Zeugenaussagen war
eine Protokollierung auch gar nicht möglich, denn „wenn Sie alle Daten dokumentieren müssten, die Sie
dann austauschten, dann haben Sie eine riesige Datenhaltung.“8426 Auch die Referatsleiterin 601 im Kanzleramt, Frau Polzin, gestand zu, „dass der § 19 Absatz 3 BVerfSchG nicht an Millionen oder Milliarden sicherlich gedacht hat. Aber man hätte sich dem durchaus sehr gut anpassen können.“8427 Die Frage nach dem
Wie bleibt. Die Durchführung von vollständigen Einzelfallprüfungen erscheint bei dieser Menge schlicht
nicht möglich. So blieb es dabei: „Wir wissen, auf welchen Strecken wir uns bewegen, und wir wissen, seit
wann wir da drauf sind. Und das ist es im Großen und Ganzen.“ Auf weitere Nachfragen äußerte der Zeuge
H. K. jedoch, dass er es schlicht gar nicht wisse, ob eine Dokumentation in irgendeiner Weise stattfinde.8428
Es handelte sich somit um bloße Vermutungen der Mitarbeiter_innen.
Auch die dem Ausschuss erst aufgrund eines weiteren von der Opposition erwirkten Beweisbeschlusses
(BND-54) „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ vorgelegten Statistiken zur Meta- und Inhaltsdatenübermittlung an die NSA für den Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 und tabellarischen Aufstellungen der
ausgeleiteten Satelliten-Strecken8429 ab 2013 erfüllen nicht die Anforderungen des „Aktenkundigmachens“,
sie sind keine Dokumentation im Sinne des § 9 Abs. 2 BNDG i. V. m. § 19 Abs. 3 S. 3 BVerfSchG. Anhand
einer bloßen Tabelle, in der tageweise die Gesamtanzahl der übermittelten Metadaten in Millionenhöhe aufgeführt ist, lässt sich gerade nicht nachvollziehen, ob und mit welchen Abwägungen Daten an die NSA übermittelt wurden. Für die vorgelegten Übersichten zur Streckenbelegung gilt dies gleichermaßen; zudem scheinen sie auch nur einen Bruchteil der Strecken zu umfassen, die die BfDI bei ihrem Kontrollbesuch in Bad
Aibling festgestellt hat. Statistiken über Metadatenübermittlungen an die NSA wurden vor Herbst 2013 nach
Angaben des BND gar nicht geführt.8430 D .h. für die Vorjahre gab es nicht einmal eine zahlenmäßige Erfassung des Übermittlungsumfangs.

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MAT A BND-40a, Bl. 24 (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
E-Mail vom 29. August 2008, MAT A BND-40a, Bl. 49 (VS-NfD).
Vgl. DV Übermittlung, Nr. 3.2.5, MAT A BND-6b, Bl. 96 (VS-NfD).
H. K., Protokoll-Nr. 81 I, S. 8.
Polzin, Protokoll-Nr. 72 I, S. 156.
H. K., Protokoll-Nr. 81 I, S. 23.
Siehe MAT A BND-54 (Tgb.-Nr. 235/16 – GEHEIM).
R. U., Protokoll-Nr. 14 I, S. 31; E-Mail von A. F. an H. F vom 21. August 2013, MAT A BND-40a, Bl. 139 (VS-NfD)

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