Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1561 –

Drucksache 18/12850

Er hätte gemäß § 10 BNDG i.V.m. § 23 Nr. 1 BVerfSchG die Daten vor der Übermittlung unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung auf ein – dem Allgemeininteresse überwiegendes –
schutzwürdiges Interesse der/s Betroffenen prüfen müssen. Dies unterließ der BND.
Im Hinblick auf die Interessen von Betroffenen ist eine fehlende Überprüfung insbesondere im Zusammenhang mit der auch dem BND bekannten Verwendung von Metadaten durch die NSA (vgl. Kapitel XII –
Beteiligung Deutschlands am US-Drohnenkrieg) ein besonders schwerwiegender Rechtsverstoß. Mögliche
Folgemaßnahmen beim Datenempfänger gegen die Betroffenen bis hin zu extralegalen Tötungen mussten
vom BND mitberücksichtigt werden.
Auch der Schutz von Minderjährigen wurde vom BND missachtet. Die Übermittlung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger – vor der Vollendung des 16.
Lebensjahres – an einen anderen Nachrichtendienst war gemäß § 10 BNDG in Verbindung mit § 24 Abs. 2
BVerfSchG unzulässig. Der BND hat die Daten von Minderjährigen nicht unter Beachtung der „Umstände
des Einzelfalls“ gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 BVerfSchG geprüft und anschließend aussortiert, sondern einheitlich
mit dem Datenstrom an die NSA übermittelt.
Gemäß § 10 BNDG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BVerfSchG könnte dies in einzelnen Fällen zulässig
sein.8414 Der BND erfüllte jedoch weder die in §24 BVerfSchG bezeichneten Voraussetzungen einer Speicherung nach § 11 BVerfSchG, noch prüfte er die Erforderlichkeit der Speicherung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Es besteht somit keinerlei
Rechtfertigungsgrund für diese Handlung. Der BND hielt die Verfahrensregeln des § 10 BNDG nicht ein.
Weiterhin fand keine Überprüfung der Daten hinsichtlich einer möglichen Relevanz für einen verbotenen
Ringtausch statt. Der BND hat nicht geltend gemacht, dass die Metadaten von US-Bürger_innen und -Institutionen vor der Weitergabe an die NSA aussortiert würden, sondern stets betont, dass die Daten „G 10gefiltert“ würden. Nach Auflösung der JSA in Bad Aibling im Jahr 2012 seien die in der Kooperation eingesetzten BND-Selektoren nach Angaben von BND-Zeugen auch nicht mehr nach USSID-18, d. h. auf geschützte US-Personen geprüft worden. Wir haben keinerlei Hinweise darauf, dass dies bei den Datenübermittlungen an die NSA anders als bei den Selektoren gehandhabt wurde.
Nach internen Übermittlungsvorschriften dürfte der BND die Daten auch nicht weiterleiten, „[...]8415“.8416
Mit Blick auf die fehlenden Dateianordnungen hätten diese gelöscht werden müssen (s. o. V.9.a)cc) – Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Dateianordnungen) Es bestand danach auch ein Übermittlungsverbot nach den
internen Datenübermittlungsvorschriften.

8414)
8415)

8416)

Vgl. DV Übermittlung, Nr. 5.2, MAT A BND-6b, Bl. 105 (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Vgl. DV Übermittlung, Nr. 3.2.2, MAT A BND-6b, Bl. 95 (VS-NfD)

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