Drucksache 18/12850

– 1560 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Auf die Argumentation des Rechtsreferats der Abteilung Technische Aufklärung (TAG), dass durch die Ausgestaltung der technischen Systeme die Voraussetzungen der §§ 9 BNDG und 19 BVerfSchG erfüllt würden,
merkte sie weiter an:
„[...]8404“8405
Nach der BND-internen Dienstvorschrift obliegt „[...]8406“8407 Vorliegend bleibt bereits fraglich, wer diese
Aufgabe bei einer automatisierten Weiterleitung übernimmt. Gesetzlich gefordert ist eine Einzelfallüberprüfung und -abwägung, bei der die jeweiligen konkreten Einzelfallumstände Berücksichtigung finden.8408
„[...]8409,“8410 so die Dienstvorschrift „Übermittlung“ des BND. Nach dem vorliegenden automatisierten Weitergabeverfahren war es jedoch überhaupt nicht möglich, dass ein solcher Anlass zur Vermutung überhaupt
nur entstehen konnte. Dies schien für den BND auch nicht nötig. Er bemühte sich lieber um eine pauschale
Abwägung aller Interessen und argumentierte schon im Jahr 2002: „[...]8411“8412 Diese pauschale Abwägung
ist mit deutschem Recht nicht vereinbar, da sie gegen § 19 BVerfSchG als einfachgesetzliche Ausprägung
des Gebots der Verhältnismäßigkeit verstößt.8413 Sie ist insbesondere auch vor dem Hintergrund unhaltbar,
dass der BND bereits im Jahr 2002 feststellte, dass seine automatisierten Aus- und Weiterleitungen von Rohmaterial ganzer Strecken Daten enthalten, die gegen deutsche bzw. europäische Interessen verstoßen. Auf
Unkenntnis kann sich der BND nicht berufen.
Angesichts der technischen Entwicklung zu IP-Verkehren kann von einer vermuteten „vereinzelten Weitergabe“ keine Rede sein.
ddd) Keine Prüfung entgegenstehender Übermittlungsverbote
Der BND nahm entgegen seiner Verpflichtung keine Prüfung entgegenstehender Übermittlungsverbote vor.

8404)

8405)
8406)

8407)
8408)
8409)

8410)
8411)

8412)
8413)

Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Handschriftliche Notiz von H. F. auf dem Schreiben TAG vom 28. August 2013, MAT A BND-1/6a, Bl. 274 f. (275) (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
DV Übermittlung, Nr. 3.2.2, MAT A BND-6b, Bl. 95 (VS-NfD).
Droste, Handbuch der Verfassungsschutzrechts, Stuttgart u.a. 2007, S. 534; vgl. die Aussage von H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 67.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
DV Übermittlung, Nr. 3.2.2, MAT A BND-6b, Bl. 95 (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Interne Vorlage für den AL2 vom 31. Juli 2002, betr. „Rohmaterialaustausch mit AND’en“, hier: G 10-Problematik / Wahrung
deutscher bzw. europäischer Interessen, MAT BND-40a, Bl. 15-19 (15) (VS-NfD).
Bock, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG, § 19, Rn. 21.

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