Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

lichkeit kann auch nicht pauschal erfolgen, sondern muss für jede einzelne Übermittlung vorgenommen werden.8399 Das der Zusammenarbeit zugrundeliegende Tauschgeschäft des BND mit der NSA kann diesen fehlenden Erforderlichkeitstatbestand nicht decken, es ist vielmehr als Ursache der rechtswidrigen Handlungen
zu werten. Aufgrund von Art und Umfang der übermittelten Daten, ist davon auszugehen, dass in zahlreichen
Fällen, eine Übermittlung an einer fehlenden Erforderlichkeit gescheitert wäre. Der BND gab somit massenhaft Daten über Kommunikationsverkehre unbescholtener Personen an die NSA weiter.
Auch BND-intern wurden rechtliche Zweifel hinsichtlich der Übermittlungspraxis an die NSA erhoben. So
hielt die Datenschutzbeauftragte des BND Dr. H. F. in einem internen Schreiben vom 20. August 2013 fest:
„[...]8400“8401
ccc) Keine Prüfung vor Übermittlung auf entgegenstehende Interessen
Nach Untersuchungen des Ausschusses hat der BND aller Wahrscheinlichkeit nach auch Daten an die NSA
übermittelt, die gegen deutsche und/oder europäische Interessen verstießen. Aufgrund der bei der Satellitenüberwachung in Bad Aibling ausgewählten Strecken kommen wir zu der begründeten Annahme, dass auch
solche Metadaten im übermittelten Datenstrom enthalten waren.
Eine solche Übermittlung hätte gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 BVerfSchG nie stattfinden dürfen. Demnach muss
eine Übermittlung nämlich unterbleiben, sobald Anhaltspunkte bestehen, dass „auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen“. Die
massenhaft ausgeleiteten Metadaten wurden, bis auf ein Durchlaufen einer automatisierten Filterung, keiner
Prüfung unterzogen. Ein Filterkriterium, das deutsche und europäische Interessen in dem Sinne berücksichtigt hätte, dass keine (Meta-)Daten von Regierungen und Einrichtungen der EU, ihrer Mitgliedstaaten oder
europäischer Firmen aussortiert hätte, gab es vor März 2015 nicht (siehe hierzu Kapitel V.8 – Verstöße bei
der Verwendung von Suchbegriffen/Selektoren der NSA).
Dem genannten internen Vermerk der BND-Datenschutzbeauftragten Dr. H. F. vom 20. August 2013 ist zu
entnehmen:
„[...]8402“8403

8399)
8400)

8401)
8402)

8403)

Vgl. 1, G), zitiert nach https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-und-verfassung-allein-in-bad-aibling/.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Vermerk der BND-Datenschutzbeauftragten H. F. v. 20. August 2013, MAT A BND-1/6a, Bl. 239-241 (240) (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Vermerk der BND-Datenschutzbeauftragten H. F. v. 20. August 2013, MAT A BND-1/6a, Bl. 239-241 (239) (VS-NfD).

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