Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1501 –
Drucksache 18/12850
„Ich kann mich nicht erinnern, dass jemals eine entsprechende Frage bzw. ein Hinweis
an uns gegeben wurde mit dem Begriff „Türöffner“ oder es geht nur darüber, sodass
ein anderer Zweck erreicht werden sollte. Daran kann ich mich nicht erinnern.“8114
Angesprochen auch auf die spezielle Problematik der paketvermittelten Verkehre in der Notiz hat de With
gesagt:
Kann ich nicht verstehen, muss ich rundum sagen. Wenn uns oder wenn mir bewusst
gewesen wäre, dass hier etwas vorgeschoben wird, um einen Zweck zu erreichen, dann
hätten wir, ich jedenfalls, nie akzeptiert. Das sage ich jetzt als Sachverständiger, weil
das ja keine Tatsache ist (…) Ich wundere mich über diesen Vermerk, kann ich nur
rundum sagen.“8115
In einer Unterrichtungsvorlage für BND-Präsident Uhrlau vom 26. Januar 20068116 hatte der damalige Unterabteilungsleiter Urmann den Präsidenten über den Stand und die Risiken der Operation EIKONAL, inbesondere durch die Zweckentfremdung einer G 10-Anordnung informiert. Darin heißt es:
„[...]8117“
Auf den Vorhalt dieses Dokuments äußerte der ehemalige G 10-Kommissionsvorsitzende de With:
„Ich habe schon gesagt: Das hätte ich so nicht hingenommen.“8118
Der Zeuge de With bewertete ein Vorgehen unter Täuschung der G 10-Kommission als einen Missbrauch:
„Also, wenn eine G 10-Anordnung im strategischen Bereich durch den BND benutzt
wird, die nicht erforderlich wäre, nur um an den Server zu kommen, dann halte ich das
für missbräuchlich.“8119
„Wenn das so ist, wenn das Vehikel nicht notwendig ist, sondern gebraucht wird, um
das zu erreichen, wäre das ein Missbrauch gewesen – wenn es denn so wäre.“8120
d)
Zusammenfassende Bewertung
Das Vorgehen des BND und des Kanzleramtes war in vielfacher Hinsicht unzulässig.
Der Abgriff von Ausland-Ausland-Verkehren bei der Telekom in Frankfurt am Main durch den BND war
aufgrund fehlender Rechtsgrundlage rechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um leitungsvermittelte oder paketvermittelte Verkehre gehandelt hat.
8114)
8115)
8116)
8117)
8118)
8119)
8120)
de With, Protokoll-Nr. 43 II – Auszug offen, S. 8.
de With, Protokoll-Nr. 43 II – Auszug offen, S. 8.
MAT A BND-9/1 (Tgb.-Nr. 05/14 – STRENG GEHEIM, pauschal herabgestuft auf GEHEIM, nur zur Einsicht in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages), Anl. 02, Ordner 131, Bl. 4-8.
Der hier von den Verfassern des Sondervotums ursprünglich vorgesehene Text ist nicht Bestandteil des durch Ausschussbeschluss
16 zum Verfahren vom 21. Juni 2017 aufgenommenen Sondervotums. Er ist weder in der von den Mitgliedern des Deutschen
Bundestages unter Tgb.-Nr. 301/17 – GEHEIM einsehbaren Textfassung auf A-Drs. 596 noch in der für den gleichen Personenkreis
unter Tgb.-Nr. 302/17 – GEHEIM einsehbaren ergänzenden „Platzhaltermappe“ auf A-Drs. 603 enthalten.
de With, Protokoll-Nr. 43 II – Auszug offen, S. 10.
de With, Protokoll-Nr. 43 II – Auszug offen, S. 11.
de With, Protokoll-Nr. 43 II – Auszug offen, S. 12..