Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
an einem dritten Ort in Frage, falls sich eine Vernehmung in Deutschland als undurchführbar erweisen sollte.
Über den besten Weg müsse man mit Edward J. Snowden und seinem Rechtsanwalt beraten.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2014318 hat Rechtsanwalt Kaleck mitgeteilt, der Zeuge Snowden verfüge in Moskau „lediglich über einen rechtlich zweifelhaften und keineswegs stabilen Aufenthaltsstatus.“ Der russische
Präsident habe geäußert, der Aufenthalt stehe unter der Bedingung, dass er die USA nicht angreife oder gegen
sie arbeite. Daher könne dem Zeugen Snowden zu einer Aussage nur geraten werden, „wenn jedenfalls nicht
das Risiko besteht, dass er seinen bisherigen Aufenthaltsort und –status durch die Verletzung der dort aufgestellten Bedingungen und Beschränkungen verliert.“ Vor einer Zeugenaussage vor dem Untersuchungsausschuss müsse geklärt werden, ob ihm sicheres Geleit und die ungehinderte An- und Abreise gewährt werden
könne, ob ein Auslieferungshindernis bestehe und die Bundesregierung auf der Grundlage des vorliegenden
Ersuchens eine Auslieferung nicht bewilligen würde, sowie ob das Bundeskriminalamt oder Interpol ihn zur
Festnahme ausgeschrieben habe oder ausschreiben werde.
Am 14. Mai 2014 haben sich der Vorsitzende und die Obleute des Ausschusses mit Rechtsanwalt Kaleck zu
einem Gespräch getroffen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2014319 hat Rechtsanwalt Kaleck dem Ausschuss mitgeteilt, eine Aussage vor
dem Ausschuss erhöhe für den Zeugen Snowden die Gefahr der Strafverfolgung durch die USA; gleichwohl
sei dieser bereit, mit dem Ausschuss zu kooperieren. Wegen der aufenthaltsrechtlichen Bedingungen in Russland werde dem Zeugen Snowden anwaltlich davon abgeraten, sich „in einer Weise von Moskau aus zu äußern, die seine Situation verschlechtert und seinen Aufenthaltsstatus möglicherweise gefährdet“.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2014320 hat die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) den Ausschussvorsitzenden,
Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), aufgefordert, dem auf eine Vernehmung des Zeugen Snowden gerichteten Beweisbeschluss dadurch nachzukommen, dass er die Beweisaufnahme „tatsächlich“ vorbereite
und herbeiführe.
Am 22. Mai 2014 hat der Ausschuss einstimmig beschlossen, die Bundesregierung zu fragen, ob sie bereit
sei, dem Zeugen Snowden die Einreise zur Zeugenvernehmung pass- und aufenthaltsrechtlich zu ermöglichen, ob das Bundeskriminalamt oder Interpol bereits entschieden habe, den Zeugen Snowden zur Festnahme
auszuschreiben, ob ein Auslieferungshindernis bestehe und ob die Bundesregierung dem Zeugen Snowden
zusichern könne, ihn nicht festzunehmen und nicht auszuliefern.321
Mit Schreiben vom 2. Juni 2014322 hat die Bundesregierung geantwortet, dem Zeugen Snowden könne nicht
zugesichert werden, ihn nicht festzunehmen und nicht auszuliefern. Im Übrigen sei der Sachverhalt noch zu
klären. Im Hinblick auf die Frage eines Auslieferungshindernisses seien die USA um ergänzende Informationen gebeten worden, die noch ausständen.
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319)
320)
321)
322)
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 13. Mai 2014, MAT A Z-1/0a.
Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 19. Mai 2014, MAT A Z-1/0b.
Schreiben der Abg. Renner vom 21. Mai 2014, A-Drs. 128.
Protokoll-Nr. 4, S. 5.
Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Juni 2014, A-Drs. 131.