Drucksache 18/12850

– 148 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Mit Schreiben vom 11. April 2014313 hat der Bevollmächtigte von Herrn Snowden, Rechtanwalt Kaleck, im
Hinblick auf eine mögliche Zeugenladung seines Mandanten Folgendes erklärt: „Sollte der Ausschuss beschließen, Herrn Snowden als Zeugen zu laden, ist dieser bereit, auszusagen und mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten. Anders als in der Öffentlichkeit mitunter behauptet, knüpft er an seine Aussagebereitschaft
keine Bedingungen. Allerdings wären mit seiner Vernehmung als Zeuge aufgrund seiner aktuellen Situation
bekanntermaßen einige rechtliche und praktische Probleme verbunden. […].“
Mit Schreiben vom 11. April 2014 hat der Ausschussvorsitzende, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU),
Rechtsanwalt Kaleck darüber informiert, dass der Ausschuss von der Bundesregierung eine Stellungnahme
eingefordert habe, und ihm die Übermittlung der zu erwartenden Stellungnahme angekündigt.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2014314 hat die Bundesregierung Stellung genommen. Einleitend hat sie dabei
klargestellt, dass eine Prüfung und Stellungnahme nur in allgemeiner Form erfolgen könne, sofern Erkenntnisse zum tatsächlichen Sachverhalt nicht gesichert oder überhaupt nicht vorliegen. Vertiefend hat sie ausgeführt, dass im Hinblick auf ihre grundsätzliche Amtshilfeverpflichtung gegenüber dem Ausschuss gemäß
Art. 44 Abs. 3 GG, § 18 Abs. 4 PUAG im Rahmen der gebotenen Abwägung auch zu berücksichtigen sei,
ob Edward J. Snowden als Zeuge im Ausland vernommen werden könne und deshalb eine Weigerung, ihn
nach Deutschland einreisen zu lassen, voraussichtlich nicht zur Folge hätte, dass das Beweismittel nicht zur
Verfügung stünde. Auch hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass im Falle einer Vernehmung des
Zeugen in Deutschland mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die deutsch-amerikanischen Beziehungen und insbesondere mit einer Beeinträchtigung der Kooperation mit US-Sicherheitsbehörden zu rechnen
sei. Nachdem die rechtliche Prüfung ergeben habe, dass Edward J. Snowden – vorbehaltlich der Zustimmung
der Behörden des Aufenthaltsstaates – auch im Ausland vernommen werden könne, dürften die außen- und
sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands gegenüber dem möglichen Interesse des Untersuchungsausschusses an einer Vernehmung Edward J. Snowdens in Deutschland überwiegen.315
Am 8. Mai 2014 hat der Ausschuss im Hinblick auf den Antrag auf A-Drs. 41 einstimmig beschlossen, Beweis zu erheben durch die Vernehmung von Herrn Snowden als Zeugen.316 Im Übrigen hat der Ausschuss
den Antrag auf A-Drs. 41 mehrheitlich abgelehnt. Ferner hat der Ausschuss am selben Tag auf Antrag des
Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) mehrheitlich beschlossen, den Zeugen Snowden zu ersuchen, für
eine Vernehmung durch den Ausschuss bis zum 3. Juli 2014 zur Verfügung zu stehen und bis zum 20. Mai
2014 mitzuteilen, ob und in welcher Art und Weise er für eine solche Befragung zur Verfügung stehen
könne.317 Zum Vorgehen der Ausschussmehrheit hat der Abg. Christian Flisek (SPD) erklärt, er sei an einer
Vernehmung Edward J. Snowdens nachdrücklich interessiert und für jede Form, in welcher diese ohne negative Konsequenzen für die Sicherheit Edward J. Snowdens oder deutsche Interessen geschehen könne,
offen. Neben einer Vernehmung in Moskau kämen auch eine Videokonferenzschaltung oder die Vernehmung

313)
314)
315)
316)
317)

Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 11. April 2014, MAT A Z-1/0.
Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Mai 2014, A-Drs. 104.
Vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16 1 ARs 1/16, Rn. 3.
Beweisbeschluss Z-1.
Protokoll-Nr. 3, S. 7.

Select target paragraph3