Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
des Bundesgebietes aufhalten – kann diese Zeugenpflicht nicht treffen, da die Bundesrepublik Deutschland
keine Gebiets- oder Personalhoheit über sie ausübt,307 allerdings können sich Auslandszeugen freiwillig zu
einer Aussage in Deutschland bereit erklären.308
11.
Vernommene Auslandszeugen
Der Ausschuss hat beschlossen, die drei US-amerikanischen Staatsangehörigen William Binney, Brandon
Bryant und Thomas Drake als Zeugen zu vernehmen.309 Daraufhin sind sie formlos unter ihrer Privatanschrift
geladen worden. Ungeachtet der rechtlichen Unverbindlichkeit dieser Ladung sind sie ihr gefolgt und zeugenschaftlich vernommen worden.310
12.
Nicht vernommene Auslandszeugen
Zur Vernehmung der folgenden Auslandszeugen ist es demgegenüber nicht gekommen:
a)
Edward J. Snowden
Der Ausschuss hat sich intensiv und kontinuierlich mit der Frage einer Vernehmung Edward J. Snowdens als
Zeugen befasst. Im Ergebnis ist es nicht zu einer solchen gekommen. Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung
wie folgt dar:
aa)
Ladung des Zeugen
Mit Schreiben vom 2. April 2014 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von
Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf Ausschussdrucksache 41 (A-Drs. 41) beantragt, Beweis zu erheben
durch Vernehmung von Edward J. Snowden als Zeugen. In dem Schreiben ist darum gebeten worden, „Herrn
Snowden einzuladen, dem 1. Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag über seine Kenntnisse Auskunft zu erteilen“.
Am 10. April 2014 hat der Ausschuss diesen Beweisantrag gegen die Stimmen der Antragsteller vertagt und
auf Antrag der Abg. Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) und Christian Flisek (SPD)311 mehrheitlich
beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, Stellung zu nehmen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen
einer Vernehmung von Herrn Snowden durch den Untersuchungsausschuss, einem befristeten Aufenthaltsrecht, dem Ersuchen der USA um Inhaftnahme von Herrn Snowden und zu „strafprozessualen Fragen […]
im Zusammenhang mit einer möglichen Vernehmung“ von Herrn Snowden.312
307)
308)
309)
310)
311)
312)
Paul J. Glauben in: Ders. / Lars Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3.
Auflage, Köln 2016, Kapitel 19 Rn. 2a; Matthias Roßbach in: Christian Waldhoff / Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Gesetz zur
Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, München 2015, § 20, Rn. 10.
Matthias Roßbach in: Christian Waldhoff / Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, München 2015, § 20, Rn. 10.
Beweisbeschlüsse Z-3, Z-4 und Z-29.
Die Vernehmung von William Binney und Thomas Drake hat am 3. Juli 2014 stattgefunden, Protokoll-Nr. 11; die Vernehmung von
Brandon Bryant am 15. Oktober 2015, Protokoll-Nr. 67.
A-Drs. 58.
Protokoll-Nr. 2, S. 10 (Annahme der A-Drs. 58 mit den von Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) vorgeschlagenen Änderungen).