Drucksache 18/12850
– 1452 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
willigte in einer schriftlichen Antwort ein und schloss mit dem BND am 1. März 2004 den Geschäftsbesorgungsvertrag „Transit“ über die Weitergabe von Datenströmen, deren Anfangs- und Endpunkte nicht in der
Bundesrepublik liegen.
Nach einer dreimonatigen Testphase der entsprechenden Geräte und des technischen Aufbaus ab Dezember
2004, leitete die Telekom ab Frühjahr 2005 automatisiert Telefonie- und Faxverkehre an den BND aus (Wirkbetrieb).7847 Der Projektleiter EIKONAL, der Zeuge S. L., beschrieb die automatisierte Weiterverarbeitung
als eine ohne händische Kontrolle, das heißt grundsätzlich ohne individuelle Prüfung durch eine_n Beamt_in:
„Im Wirkbetrieb der Telefonie gab es keine manuelle Nachfassung.“7848
„Wir hatten die leitungsvermittelten Verkehre, dort die Ausland-Ausland-Strecken.
Die haben wir bereits bearbeitet und Daten auch weitergegeben, bevor die G-10-Genehmigung für paketvermittelte Strecken vorlag.“7849
Ab dem 20. Oktober 2005 wurde diese Vereinbarung ergänzt; BND und Telekom stützten ihre Zusammenarbeit im paketvermittelten Bereich fortan auch auf eine G 10-Anordnung nach § 5 Artikel 10-Gesetz. Der
BND setzte ab 9. November 2005 teilweise vom BSI zertifizierte Gerätschaften zur Erfassung ein (zur unzulänglichen BSI-Zertifizierung s. Kapitel V.5). Zeitgleich modernisierte die Telekom schrittweise ihre technische Infrastruktur. Die Ausleitung von leitungsgebundenen Verkehren im Bereich Telefonie endete mit der
Umstellung auf eine digitalisierte Infrastruktur Anfang des Jahres 2007.7850
bb)
Datenströme
Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen dem BND und der Telekom waren sogenannte Transitdatenströme, vom BND als Ausland-Ausland-Verkehre gehandelte Daten, die technisch über den Telekom-Knoten
in Frankfurt am Main geleitet wurden. Betroffen waren auch Verkehre auf Leitungen, die die Telekom an
andere Telekommunikationsunternehmer untervermietet hatte. Während der Erfassung stellten Telekommitarbeiter_innen bald ein zunehmendes Aufkommen von IP-Verkehren in den Leitungen fest – sogenannte
„Mischverkehre“, „wo also G 10 und Transit drin waren“, bei denen sich die Endpunkte des Datenverkehrs
nicht zuverlässig bestimmen lassen und die damit nicht eindeutig als Transitverkehre identifiziert werden
können.7851 Dies veranlasste die Telekommitarbeiter_innen, eine G 10-Anordnung als rechtliche Absicherung einzufordern.
Die Ausleitung lief allerdings von Frühjahr 2004 bis Ende 2005 ohne G 10-Anordnung. Dass aufgrund wachsender Bedenken die Ausleitung zwischenzeitlich eingestellt wurde, ergab sich weder aus den Zeugenvernehmungen noch aus den ausgewerteten Akten.
7847)
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7849)
7850)
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S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 65 f.
S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 67.
S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 29.
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 143.
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 143.