Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1441 –
Drucksache 18/12850
Auf Frage des Abgeordneten Burkhard Lischka: „Einmal zur G-10-Filterung (…) Werden denn die Daten
irgendwie darüber hinaus noch gefiltert, also beispielsweise um Daten von US-Bürgern bereinigt und (…)
möglicherweise (…) hinsichtlich aller EU-Bürger oder nicht?“
R. U.: „Da würde ich auch bitte wieder auf die nichtöffentliche Sitzung verweisen.“7810
Auch der ehemalige BND-Präsident Schindler bezeugte, dass Annex I des MoA – das „Betriebskonzept“ –
unter Nummer 1.3.2 die Aufklärung europäischer Ziele zulässt (ohne dass der Datenfilter DAFIS dies prüfen
konnte):
„Was DAFIS eben nicht kann, ist die Prüfung von europäischen Kriterien, und zwar
die Prüfung der Übereinstimmung mit dem Betriebskonzept, dem Annex 1 zum MoA
von 2002 und dort die Nummer 1.3.2, nämlich dass europäische Ziele nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgeklärt werden dürfen. Und das konnte und kann
DAFIS überhaupt nicht prüfen.“7811
Ferner erklärte der Zeuge Schindler über den Inhalt des Annex II des MoA,
„wo im MoA ja die Rechtstaatlichkeit in Annex 2 festgeschrieben ist (...) lang und
breit im Annex 2 des MoA geregelt (…) Deutsche sind ja per se erst mal geschützt im
Annex 2, genauso wie US-Bürger, wenn eine solche zufällige Erfassung stattfindet –,
sie nach G 10 behandelt werden muss.“7812
Der BND-Zeuge R. U. berichtete über Inhalte des MoA (das er ‚MoU‘ nannte):
„Da werden ja (…) geregelt unter anderem die ganzen Filtermechanismen, dass es
eben G-10-Filterung gibt, dass es auch im Gegenzug – damals mit der gemeinsamen
Zusammenarbeit – eine amerikanische Filterung gab, eine USSID 18 nannte sich das.
(…) wer welche Infrastrukturkosten bezahlt, wer für Technik zuständig ist, wer zum
Beispiel mit der Leitung dieses gemeinsamen Sachgebietes betraut ist; das war immer
ein Deutscher, und der Vertreter war immer ein Amerikaner. Solche Grundzüge waren
in dem MoU enthalten.“ 7813
Die „Vertrauensperson“ der Bundesregierung, Graulich, gab in ihrer Stellungnahme einen kursorischen
Überblick über Inhalt des MoA nebst Anhängen.7814
2013 zitierte der Kanzleramtsminister Pofalla angeblich wörtlich aus der Einleitung des MoA – wiewohl
streng geheim – die dortigen Wohlverhaltens-Abreden, etwa zur Einhaltung deutscher Gesetze.7815
7810)
7811)
7812)
7813)
7814)
7815)
R. U., Protokoll-Nr. 14 I, S. 18 f.
Schindler, Protokoll-Nr. 54 I, S. 30.
Schindler, Protokoll-Nr. 54 I, S. 11, 44.
R. U., Protokoll-Nr. 14 I, S. 26.
Graulich, Bericht vom 23. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 81-97.
Pressestatement von Kanzleramtsminister Pofalla nach der Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums am 12. August 2013,
darin Ziffer 1, https://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Mitschrift/Pressekonferenzen/2013/08/2013-08-12pofalla.html [letzter Abruf: 16. Juni 2017], („Bereits in einem MoA (...) vom 28. April 2002 hat die NSA versichert, und ich muss
wieder zitieren: „Die NSA erklärt ihr Einverständnis, sich an die deutschen Gesetze und Bestimmungen zu halten.“)