Drucksache 18/12850

– 1440 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

V.

Kooperation des BND mit der NSA: EIKONAL und Bad Aibling

1.

Memorandum of Agreement (MoA) vom April 2002

Das Memorandum of Agreement (MoA) vom 28. April 2002 zwischen BND und NSA ist die vertragliche
Grundlage für deren problematische Zusammenarbeit in Deutschland seither bei der Überwachung von Satelliten- und Kabel-gestützter Telekommunikation. Strukturen, Umfang und Exzesse dieser Kooperation haben Edwards Snowdens Veröffentlichungen sowie vertiefend auch dieser 1. Untersuchungsausschuss des
Bundestags beleuchtet.
Zu diesem Zweck versuchte der UA zunächst, sich bezüglich des MoA zutreffende Kenntnis zu verschaffen
über Motive und Interessen für dessen Abschluss sowie über dessen Inhalte.7806
a)

Inhalt des MoA

Diese Erkenntnisse können hier leider nicht detailliert wiedergegeben werden, weil das MoA selbst VS-GEHEIM ist und dessen fünf Annexe VS-STRENG GEHEIM.7807
Doch Medien gaben einzelne Inhalte dieser MoA-Anhänge wieder. Demnach
„verständigen sich beide Seiten auf gemeinsame Spionagethemen und -ziele, wie die
Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und der Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen. (…) Grundrechte wie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis [seien] zu achten, mithin keine Deutschen und keine Amerikaner auszuforschen. Das gelte für ‚reale‘ und ‚juristische Personen‘, also Firmen oder Verbände.
[Doch es gäbe] Ausnahmen (…) im Falle ‚terroristischer Aktivitäten‘ ist das Tabu kein
Tabu mehr. Wenn sich bei abgefangenen Signalen brisanten Inhalts im Nachhinein
herausstellt, dass sie von einem Deutschen stammen, können sie trotzdem verwendet
werden – wenn der Partner informiert wird und seine Zustimmung erteilt. Das Gleiche
gilt, wenn sich die ‚Endpunkte‘ der belauschten Kommunikation im jeweils anderen
Land befänden.“7808
Den BND-Zeugen R. U. verstanden wir dahingegehend, dass er die Existenz solcher Ausnahmen im MoA
bei seiner öffentlichen Zeugenbefragung inzident einräumte:
Auf Frage des Abgeordneten Roderich Kiesewetter: „Sieht das Abkommen nach Ihrer Kenntnis – das eben
diese Zusammenarbeit regelt – Ausnahmen für den Informationsaustausch vor, mit dem die gesetzlichen
Vorgaben, G 10, umgangen werden können?“
R. U.: „Solche Details kann ich in einer öffentlichen Sitzung nicht beantworten.“ 7809

7806)
7807)
7808)
7809)

Vgl. die Darstellung im Feststellungsteil F.III.5.
MAT A BK-4/1 (Tgb.-Nr. 1/14 – STRENG GEHEIM), Bl. 45 ff. (GEHEIM und STRENG GEHEIM); laut Spiegel Online vom 15.
Juni 2014 umfasst das MoA nur 6 und die Anhänge 74 Seiten, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/mehr-als-200-us-geheimdienstler-spionieren-offiziell-in-deutschland-a-975285.html [letzter Abruf: 16. Juni 2017].
Der Spiegel vom 16. Juni 2014, „Eifer und Gier“.
R. U., Protokoll-Nr. 14 I, S. 26.

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