Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1439 –
Drucksache 18/12850
Wenngleich die diversen Stellungnahmen kein völkerrechtliches „hard law“ darstellen, so zeigt sich doch,
dass das Recht auf digitale Privatsphäre seit den Snowden-Enthüllungen zu einer Priorität für die Einrichtungen des UN-Menschenrechtssystems geworden ist. Sowohl die autoritative Interpretation von Art. 17 IPBR
durch den UN-Menschenrechtsausschuss als auch andere Expert_innen machen seither regelmäßig deutlich,
dass das Menschenrecht auf Privatsphäre durch die Staaten sowohl gegenüber Ausländer_innen als auch
extraterritorial zu achten ist. Jeder Eingriff – durch die Datenerhebung selbst und auch die Weitergabe von
Informationen – muss dabei rechtmäßig, hinreichend bestimmt geregelt und verhältnismäßig sein sowie wirksam kontrolliert werden.