Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Untersuchungskomplexes zulässig sei.285 § 24 Abs. 1 PUAG liege der Gedanke zugrunde, dass Zeugen ihr
Aussageverhalten nicht an der Aussage anderer Zeugen ausrichten oder gar mit diesen Absprachen treffen
sollen. Die Veröffentlichung von Zeugenaussagen widerspreche diesem Ansinnen des Gesetzes nicht, soweit
der Untersuchungsausschusskomplex, auf den sich die zu veröffentlichenden Zeugenaussagen bezögen, abgeschlossen und eine weitere Zeugenaussage zu dem Gegenstand nicht mehr zu erwarten sei.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 hat der Vorsitzende des GO-Ausschusses, Dr. Johann Wadephuhl
(CDU/CSU), dem Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses mitgeteilt, der GO-Ausschuss habe mehrheitlich beschlossen, an seiner bisherigen Auffassung festzuhalten, wonach eine generelle Veröffentlichung
der Protokolle öffentlicher Untersuchungsausschusssitzungen der geltenden Geschäftsordnungslage widerspreche.286 Der Umstand, dass aus den öffentlichen Ausschusssitzungen durch „Bloggen“ und „Twittern“
berichtet werde, gebe eher Veranlassung, diese Art der Berichterstattung möglichst einzuschränken, als eine
generelle Veröffentlichung der amtlichen Protokolle zu befürworten. Auch aus der Möglichkeit, im Einzelfall
Ausnahmen vom Aufzeichnungs- und Übertragungsverbot nach § 13 Abs. 1 PUAG zuzulassen, folge keine
andere Rechtsauffassung. Das Untersuchungsausschussgesetz gehe bei öffentlichen Sitzungen vom Grundsatz der Verhandlungs- oder Saalöffentlichkeit aus, wonach die Öffentlichkeit zunächst auf die im Sitzungssaal Anwesenden begrenzt sei. Ausnahmen sollten nicht als Grundlage für eine generelle Regelung über die
unbegrenzte Verteilung von Protokollen dienen.287 Die Mitglieder der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im GO-Ausschuss hätten demgegenüber die Einstellung von Protokollen öffentlicher
Ausschusssitzungen ins Internet für sowohl geboten als auch rechtlich zulässig angesehen und eine diesbezügliche Anpassung der Richtlinien des Präsidiums für die Ausschussprotokolle angeregt.288
Auf telefonische Nachfrage beim GO-Ausschuss ist mitgeteilt worden, die von ihm vertretene Rechtssauffassung schließe auch eine Protokollveröffentlichung nach abgeschlossenen Komplexen ein, da nie sicher
sei, ob ein Komplex endgültig abgeschlossen sei.289
Vor diesem Hintergrund hat der 1. Untersuchungsausschuss während der Dauer seiner Beweisaufnahme in
der Regel von einer Veröffentlichung der entsprechenden Stenografischen Protokolle abgesehen.
6.

Geheimschutz

a)

Umgang mit als VS-NfD eingestuften Dokumenten und stiller Vorhalt

Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens ist die Frage aufgekommen, auf welchem Wege vermeintliche Widersprüche zwischen einer in öffentlicher Sitzung getätigten Zeugenaussage und dem Inhalt eingestufter Akten in öffentlicher Sitzung aufgeklärt werden können. Da es unter Geheimschutzaspekten unzulässig wäre,
den Inhalt als Verschlusssache eingestufter Akten in öffentlicher Sitzung vorzutragen (offener Vorhalt), um

285)
286)
287)
288)
289)

Vgl. Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 32, S. 6; das Schreiben des Vorsitzenden wurde den Obleuten zur Kenntnis gegeben.
Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 26. Januar 2015, A-Drs. 305, S. 1.
Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 26. Januar 2015, A-Drs. 305; S. 1
Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 26. Januar 2015, A-Drs. 305, S. 2.
Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 32, S. 6.

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