Drucksache 18/12850
– 136 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
einen Zeugen mit einem vermeintlichen Widerspruch zu seiner Aussage zu konfrontieren, ist im Ausschuss
wie folgt vorgegangen worden:
b)
Umgang mit als VS-NfD eingestuften Dokumenten
Die Bundesregierung hat grundsätzlich zugestimmt, dass Mitglieder des Ausschusses aus als VS-NfD eingestuften Dokumenten Vorhalte in öffentlicher Sitzung machen. Im Einzelfall müsse die Sitzung nichtöffentlich
fortgesetzt werden. Eine Herabstufung der betreffenden Dokumente sei damit aber nicht verbunden.290
c)
Stiller Vorhalt
Hinsichtlich höher als VS-NfD eingestufter Dokumente hat sich der Ausschuss auf folgendes Vorgehen verständigt:291 Mache ein Ausschussmitglied geltend, dass eine Zeugenaussage in öffentlicher Sitzung von dem
in einer solchen Sitzung nicht vortragbaren Inhalt einer Akte abweiche, so solle die betreffende Akte dem
Zeugen unter öffentlicher Nennung der Fundstelle zur Lektüre vorgelegt werden (stiller Vorhalt). Nach erfolgter Lektüre solle der Zeuge gefragt werden, ob er bei seiner Aussage bleibe oder sich korrigieren wolle.
Ein verbleibender Widerspruch solle in der Regel später in nichtöffentlicher Sitzung geklärt werden. Sofern
die spätere Klärung des Widerspruchs nach Auffassung des betreffenden Ausschussmitglieds nicht ausreiche,
solle ausnahmsweise die Öffentlichkeit vorübergehend ausgeschlossen und die Klärung sofort – gegebenenfalls in eingestufter Sitzung – herbeigeführt werden. In der fortgesetzten öffentlichen Sitzung solle der Vorsitzende sodann vortragen, ob der Zeuge bei seiner Aussage geblieben sei. Von der Technik des stillen Vorhalts ist bei Zeugenvernehmungen regelmäßig Gebrauch gemacht worden.
d)
Einstufung der Zeugenvernehmung
In vielen Fällen hat der Ausschuss von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Zeugenvernehmung oder
Teile davon gemäß § 15 Abs. 1 und 2 PUAG i. V. m. der GSO-BT aus Geheimschutzgründen mit einem
Geheimhaltungsgrad zu versehen:
Sitzung
Datum
14
25. September 2014
16
9. Oktober 2014
22
13. November 2014
24
27. November 2014
Zeuge(n)
R. U.
J. Z.
Geheimhaltungsgrad
GEHEIM
Dr. H. F.
GEHEIM
W. K.
GEHEIM
Dr. Stefan Burbaum
T. B.
GEHEIM
G. L.
26
4. Dezember 2014
30
15. Januar 2015
S. L.
GEHEIM
Wolfgang Alster
Reinhardt Breitfelder
K. L.
290)
291)
Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 8.
Protokoll-Nr. 27, S. 5.
GEHEIM