Drucksache 18/12850
b)
– 134 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen
Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen bei der Beweiserhebung sind grundsätzlich
nicht zulässig (§ 13 Abs. 1 S. 2 PUAG). Jedoch kann der Untersuchungsausschuss mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder sowie mit der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen (§ 13 Abs. 1 S. 3 und 4 PUAG). In Bezug auf
Zeugenvernehmungen ist es im Verlauf des Untersuchungsverfahrens nicht zu solchen Ton- und Filmaufnahmen bzw. Ton- und Bildübertragungen gekommen.
c)
Berichterstattung aus öffentlichen Beweisaufnahmesitzungen
Die öffentlichen Zeugenvernehmungen des Ausschusses sind Gegenstand ausführlicher Berichte und Kommentare in klassischen und neuen Medien (insbesondere Internetblogs und sozialen Netzwerken) gewesen.
In der sechsten Ausschusssitzung hat sich der Ausschuss darauf verständigt, nicht gegen Bloggen, Twittern,
Agenturmeldungen etc. aus der öffentlichen Beweisaufnahme einzuschreiten, solange diese keine Ton- und
Bildübertragung enthalten.280 In der neunten Ausschusssitzung hat der Ausschussvorsitzende dies nochmals
in Erinnerung gerufen.281 Auf besonderes Interesse sind die öffentlichen Beweisaufnahmesitzungen bei der
Internetplattform netzpolitik.org gestoßen, die regelmäßig in Echtzeit über deren Inhalt berichtet hat. Diese
Berichterstattung in Form einer – teils stichpunktartigen – Protokollierung war so ausführlich, dass einige
Zeugen sie nach eigenem Bekunden zur Vorbereitung auf ihre Vernehmung genutzt haben.282
5.
Keine Veröffentlichung der Stenografischen Protokolle der Beweisaufnahmesitzungen
Im 1. Untersuchungsausschuss wurde erwogen, die Stenografischen Protokolle seiner Beweisaufnahmesitzungen im Internet zu veröffentlichen. Hieran hat sich der Ausschuss durch § 24 Abs. 1 PUAG gehindert
gesehen. Nach dieser Vorschrift sind Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu
vernehmen. § 24 Abs. 1 PUAG stellt damit klar, dass der in der Strafprozessordnung (StPO) geltende Grundsatz der Einzelvernehmung (vgl. § 58 Abs.1 StPO) auch im Untersuchungsausschuss gilt. Dies entspricht
auch der rechtlichen Würdigung des Sekretariats des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (GO-Ausschuss) vom 1. Oktober 2010 zu einer Prüfbitte des 1. Untersuchungssausschusses
der 17. Wahlperiode.283. In dieser rechtlichen Würdigung heißt es, eine generelle Veröffentlichung der Protokolle öffentlicher Sitzungen von Untersuchungsausschüssen widerspreche den Richtlinien des Präsidiums
für die Behandlung von Ausschussprotokollen gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT und könne im Einzelfall einen
Verstoß gegen die Regelung des § 24 Abs. 1 PUAG bedeuten.284
Mit Schreiben vom 25. November 2014 hat sich der Vorsitzende des 1. Untersuchungsausschusses, Prof.
Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), an den GO-Ausschuss gewandt und gebeten, zu prüfen, ob eine Veröffentlichung der Stenografischen Protokolle der Beweisaufnahmesitzungen nach Abschluss eines bestimmten
280)
281)
282)
283)
284)
Protokoll-Nr. 6, S. 5.
Protokoll-Nr. 9, S. 34.
So z. B. Breitfelder, Protokoll-Nr. 28 I, S. 85; Altmaier, Protokoll-Nr. 130 I, S. 107.
Auschussdrucksache Geschäftsordnung, 17-G-4 vom 1. Oktober 2010.
Auschussdrucksache Geschäftsordnung, 17-G-4 vom 1. Oktober 2010.