Drucksache 18/12850
– 1326 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
untersucht, die im Rahmen der Kooperation von der NSA an den BND geleitet worden waren, damit diese
in die Erfassung eingestellt und die Ergebnisse an die NSA übermittelt wurden und die der BND als unzulässig erkannt und deaktiviert hatte. Sie zeigen gravierende Verstöße gegen das zugrunde liegende MoA
durch die NSA.
b)
Rechtliche Rahmenbedingungen der Kooperation
Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Begutachtung die Rechtsauffassungen des BND ausführlich dargestellt und – zu Recht – im Wesentlichen nicht kritisiert, sondern bestätigt. Er hat aber auch die Problemstellen der nachrichtendienstlichen Praxis in der Abteilung TA benannt:
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Weder der Inhalt des MoA noch die Bedeutung „deutscher Interessen“ seien im BND bis dahin auf
der Arbeitsebene bekannt gewesen. Da es zum Begriff der „deutschen Interessen“ im BND keine klare
Dienstanweisung gab, war er bis dahin mit der G 10-Filterung im Wesentlichen identisch.
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Das MoA sei in Form und Inhalt das geeignete Mittel gewesen, eine Kooperation mit der NSA zu
begründen. Da das MoA ausdrücklich von beiden Seiten die jeweilige Beachtung des nationalen
Rechts verlangte, verstieß es auch nicht gegen die nationale (deutsche) Rechtsordnung.
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Bei einer automatisierten Datenweiterleitung an einen anderen Nachrichtendienst sei nicht das Fernmeldegeheimnis berührt. Allerdings wäre das Fernmeldegeheimnis deutscher Grundrechtsträger in
den USA verletzt, sobald solche Erfassungen den NSA-Mitarbeitern dort zur Kenntnis gelangten.
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Jedenfalls sei die Verwendung („Einsteuerung“) von Selektoren zur Aufklärung Deutscher nach nationalem Recht wie auch nach dem MoA ausdrücklich untersagt gewesen.
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Es sei zu Verstößen gegen die Grundsätze des MoA gekommen, denn unter den untersuchten Selektoren befanden sich auch solche mit Bezug zu deutschen Grundrechtsträgern, die auch aktiv gesteuert
worden waren.
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Die Verwendung von Selektoren zur Aufklärung von EU-Mitgliedsstaaten verstoße als Auslandsaufklärung dagegen nicht gegen deutsches Recht – allerdings im Einzelfall gegen die vereinbarten Kooperationsziele im MoA.
c)
Zusammensetzung der Selektoren auf der Ablehnungsliste
Der Sachverständige konnte die Liste deaktivierter Selektoren einsehen und die jeweilige Zielrichtung fachlich und rechtlich beurteilen. Bei den folgenden quantitativen Darstellungen aus dem Bericht sind zwei Umstände zu beachten: Erstens können einzelne Selektoren mehreren Kategorien zugeordnet sein. Zweitens
muss zwischen der Übermittlung von Selektoren durch die NSA, dem Einsatz von Selektoren durch den BND
und der Erfassung von Telekommunikationsverkehren mittels eines Selektors jeweils klar unterschieden werden.
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Quantitativ betrachtet beträfen rund zwei Drittel der 40.000 Selektoren auf der Liste Regierungsstellen
von EU-Mitgliedsländern. Rund ein Zehntel beträfen G 10-geschützte Daten (Deutsche im Inland oder