Drucksache 18/12850

– 1312 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die NSA diese Norm intern als von ihr veranlasste Änderung des G 10 deklarierte (Edward Snowden: “Germany was pressured to modify its G-10 law to appease the NSA, and it eroded the rights of German citizens
under their constitution.”). Dies ist eine unhaltbare Übertreibung. Die NSA hat keinen mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss auf die Gesetzgebung in Deutschland. Das steht für den Ausschuss nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme fest.
Die Änderung erfolgte nach den Erkenntnissen des Ausschusses aufgrund der allgemeinen Erwägung, dass
bis dahin – anders als bei Erkenntnissen aus Individualmaßnahmen nach § 3 G 10 – jede Übermittlung aus
der strategischen Fernmeldeaufklärung nach § 5 G 10 unzulässig war. Im Konkreten ging es nach der Aufdeckung von Anschlagsplänen in Deutschland auch um Informationsübermittlungen an die NSA, aber nicht
nur an diesen Partnerdienst. Gerade im Bereich der Terrorabwehr sind Datenübermittlungen auch von Gefährdern und Terrorverdächtigen in Deutschland oder mit deutscher Staatsbürgerschaft, die bei der strategischen Fernmeldeüberwachung angefallen sind, elementar für eine effektive Zusammenarbeit. Der Gesetzgeber begründete die Befugnis in § 7a G 10 deshalb zu Recht wie folgt: „Im G10 besteht bislang keine Rechtsgrundlage, nach der die mit der strategischen Überwachung erlangten Erkenntnisse im Original an ausländische öffentliche Stellen übermittelt werden dürfen. Dies soll durch die Einfügung des § 7a geändert werden,
da insbesondere die Erfordernisse an die verstärkte internationale Zusammenarbeit erheblich gestiegen sind.“
Diese Änderung entsprang also originären deutschen sicherheitspolitischen Interessen und dem allgemeinen
Bedarf nach mehr Austausch von Informationen mit Partnerdiensten, nicht jedoch politischem Druck aus
dem Ausland oder gar den Wünschen eines einzigen ausländischen Nachrichtendienstes. Zeugen betonten,
es habe keine solchen ausländischen Versuche zur Einflussnahme gegeben.
Das BfV ist unter denselben Voraussetzungen des § 19 BVerfSchG wie der BND zur Übermittlung von Daten
befugt. Diese sind insbesondere bei international agierenden Terrorverdächtigen und Gefährdern im Interesse
der Terror- und Extremismusbekämpfung gegeben.
Der Ausschuss hat sowohl für den BND als auch für das BfV keine gravierenden Verstöße gegen die gesetzlichen Grundlagen der Übermittlung feststellen können.
7.

Insbesondere: Beachtung der Zweckbindung

Soweit das BfV personenbezogene Daten wie Telefonnummern an Partnerdienste übermittelte, waren diese
Übermittlungen ebenfalls rechtmäßig. Das gilt auch bei zeitlichen Zusammenhängen zu angeblichen „gezielten Tötungen“ deutscher Staatsbürger oder in Deutschland aufenthaltsberechtigter Personen durch US-Streitkräfte. Jedenfalls wahrte die übermittelnde Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem BVerfSchG
nicht nur durch eine Güterabwägung sondern auch dadurch, dass die übermittelten Informationen jeweils
einen „Disclaimer“ enthielten, der die Nutzung der übermittelten Daten auf nachrichtendienstliche Zwecke
beschränkte. Je nach übermittelter Information, Empfänger und Zweck variierte der Wortlaut. Ein Beispiel
einer dieser Zweckbindungsklauseln lautet: „Die übermittelten Daten dürfen nicht als Grundlage oder Begründung für unangemessene Maßnahmen (Folter i. S. d. Art. 1 der UN-Antifolterkonvention (…) vom
10.12.1984) im Rahmen der Strafverfolgung und nicht als Grundlage oder Begründung für eine Verurteilung

Select target paragraph3