Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1311 –
Drucksache 18/12850
von vorgelegten Dokumenten durchführen. Dies betraf vorliegend ein Gesamtsystem zur Erfassung von Datenströmen, inklusive von Geräten zur Filterung relevanter Telekommunikationsinhalte. Der BND legte
hierzu auch Unterlagen zur Maßnahme EIKONAL vor. Der Prüfbericht des BSI war positiv und der BND
konnte das System im Rahmen der Kooperation in Betrieb nehmen. Auch insoweit konnte der Ausschuss
keine Rechtsverstöße feststellen.
5.
Datenübermittlungen
Eine von Zeugen häufig genannte Form der Übermittlung von Informationen zwischen Nachrichtendiensten
ist die Weitergabe abgeschlossen ausgewerteter Erkenntnisse (Finished Intelligence) zu Themen, die zum
Auftragsprofil beider Dienste gehören. Dabei wird strikt darauf geachtet, dass keine Rückschlüsse auf die
jeweilige Herkunft bzw. die Quelle der nachrichtendienstlichen Informationen möglich sind. Ein solcher Informationsaustausch unter den Diensten ist im Untersuchungszeitraum fortlaufend unter Beachtung der hierfür geltenden Übermittlungsvorschriften erfolgt. Daneben können aber in Fällen enger Kooperation auch
Informationen in früheren Stadien der Bearbeitung und Analyse (Rohdaten, Nachrichten, Meldungsvorprodukte) ausgetauscht werden.
Der Ausschuss hat – vom Untersuchungsauftrag ausgehend (Beteiligung von Stellen des Bundes an der „Erfassung von Daten über Kommunikationsvorgänge (…) von, nach und in Deutschland“) – ein besonderes
Augenmerk auf diejenigen Kooperationen gelegt, bei denen ein systematischer oder automatisierter Datentransfer aus Kommunikationsverkehren an Partner aus den FIVE EYES-Staaten erfolgt ist. Dies konnten sowohl Inhalts- als auch Verkehrsdaten sein, wobei den sogenannten Metadaten (keine Inhaltsdaten, sondern
Daten insbesondere zur Abwicklung der Übermittlung) aus nachrichtendienstlicher Sicht im Verlauf der Kooperation eine immer größere Bedeutung zukam. Bei automatisiertem Datentransfer handelt es sich um eine
besonders enge Form der Kooperation mit einem ausländischen Nachrichtendienst, da dieser weit mehr Informationen enthält, als zu fertigen nachrichtendienstlichen Meldungen verarbeitet werden könnten.
6.
Voraussetzungen einer Übermittlung
Datenübermittlungen an ausländische öffentliche Stellen – in welcher Form auch immer – sind grundsätzlich
zulässig. Sie müssen aber den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Diese ergeben sich für das BfV aus dem
BVerfSchG (§ 17 ff. BVerfSchG) und für den BND aus dem BND-Gesetz (§ 9 BNDG a. F.), das wiederum
auf die Vorschriften des BVerfSchG verweist. Bei Daten aus der strategischen Fernmeldeaufklärung nach
dem G 10 ist § 7a G 10 anzuwenden. Insbesondere die Beachtung des Schutzes nach Art. 10 Grundgesetz
war ein zentrales Anliegen und eine klare Schranke für den BND. Die Daten wurden vor einer Übermittlung
immer einer intensiven Prüfung auf betroffene Grundrechtsträger unterzogen. Übermittlungen sind an bestimmte Zwecke gebunden und erfordern eine Güterabwägung.
Daten aus der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 G 10 dürfen vom BND erst seit dem Ersten
Gesetz zur Änderung des Art. 10-Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) und nur unter den Voraussetzungen des § 7a G 10 an ausländische öffentliche Stellen übermittelt werden. Es spricht einiges dafür, dass