Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1313 –
Drucksache 18/12850
zum Tode verwendet werden. Eine Verwendung zum Zwecke des Einsatzes körperlicher Gewalt ist nur dann
zulässig, solange und soweit ein gegenwärtiger Angriff vorliegt oder unmittelbar bevorsteht“.
Es gibt nach der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte, dass diese Zweckbindung von US-Partnerdiensten
missachtet worden ist. Vielmehr erklärten damit befasste Zeugen aus BND, BfV und deren Aufsichtsbehörden vor dem Ausschuss ausdrücklich und glaubhaft, ein solcher Fall sei ihnen im gesamten Untersuchungszeitraum zu keiner Zeit zur Kenntnis gelangt. Es besteht nach Ansicht des Ausschusses auch ein großes Eigeninteresse des jeweiligen ausländischen Partners, solche Zweckbeschränkungen deutscher Behörden auch
zu beachten, um die Zusammenarbeit nicht zu gefährden und zugleich sicherzustellen, dass eigene Restriktionen ebenso respektiert würden. Das „Geben und Nehmen“ nachrichtendienstlicher Kooperationen setzt
insbesondere die Zuverlässigkeit voraus, gegebene Absprachen einzuhalten.
Wenn beim Datenaustausch mit anderen Diensten zu 100% ausgeschlossen werden soll, dass ein Missbrauch
übermittelter Daten erfolgt, dann dürfte gar kein Datenaustausch zwischen Nachrichtendiensten mehr stattfinden.
8.
Mythos „Ringtausch“
Immer wieder wurde der Verdacht geäußert, der Datenaustausch unter Diensten verfolge auch den Zweck,
systematisiert und wechselseitig nachrichtendienstliche Informationen zu tauschen, „in dem der jeweils anderen Seite Daten oder Erkenntnisse übermittelt werden, die diese nach dem jeweils am Ort der Datenerhebung geltenden Recht selbst nicht erheben darf“.
Der Ausschuss hat bei keiner der untersuchten Kooperationen mit Diensten der FIVE EYES-Staaten Anhaltspunkte für einen solchen Ringtausch erkennen können. Er läge dann vor, wenn die Datenübermittlung mit
dem Zweck erfolgt, jeweils eigene nationale Restriktionen dergestalt zu umgehen, dass man die Überwachung den Partner vornehmen und sich die Ergebnisse übermitteln lässt. Ein solcher Ringtausch wäre in
gleicher Weise rechtswidrig wie die unzulässige Datenerhebung selbst. Dies gilt für die USA ebenso wie für
Deutschland. Dies ergibt sich auch aus dem MoA, der Vereinbarung zwischen BND und NSA, in welcher
der Schutz der jeweils eigenen Bürger vereinbart ist.
9.
Fach- und Dienstaufsicht über die Nachrichtendienste des Bundes
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Nachrichtendienste des Bundes wird vom Bundesministerium des
Innern für das BfV und vom Bundeskanzleramt für den BND ausgeübt. Fachaufsicht ist die Aufsicht über
die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Dienstaufsicht bezieht sich auf Beschäftigte, Organisationseinheiten oder Aufbau und Abläufe. Sie zielt insbesondere auf persönliche Pflichterfüllung der
Beschäftigten, die hiermit in Verbindung stehende innere Ordnung und den Dienstbetrieb der nachgeordneten
Organisationseinheit.
Ungeachtet der Aufsicht durch die Ministerien erfüllen die Behörden des Geschäftsbereichs ihre Aufgaben
in eigener Zuständigkeit. Fachaufsicht ist nicht nur nachträgliche Kontrolle. Die Ministerien steuern und