Drucksache 18/12850
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– 1208 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die „Legendierung“ der Rechtsgrundlage für die Arbeit der HBW
Sowohl bei der HBW als auch bei dem mit ihr kooperierenden BAMF gab es ein ausgeprägtes Problembewusstsein dafür, dass die öffentliche Mitteilung der rechtlichen Grundlage für die Zusammenarbeit zu einer
Enttarnung der HBW als BND-Dienststelle führen würde. So heißt es in einer E-Mail des Leiters des für die
Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes zuständigen Referats 432 des BAMF vom 22. November 2013:
„Für die Übermittlungen der Daten hat das BAMF eine Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 3
BND-G. Problem für die nachrichtendienstliche Legende ist nur, dass der Empfänger
eben nicht BND, sondern HBW ist. Genau aus diesem Grunde wurde mit der Darstellung der Verfahrensweise bisher auch sehr restriktiv umgegangen.“7163
Auch im Zuge der Vorbereitung einer Antwort auf eine Anfrage der Süddeutschen Zeitung vom 21. Oktober
2013 wurde durch das Referat 432 des BAMF problematisiert, dass die Benennung der korrekten Rechtsgrundlage aus dem BNDG zu einer Offenlegung der HBW als BND-Dienststelle führen würde.7164 Im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDrs. 17/11306) durch den BND wurde das Problem der Benennung der Rechtsgrundlage bei gleichzeitiger
Aufrechterhaltung der Legende „HBW“ ebenfalls problematisiert.
In einer E-Mail des Mitarbeiters D. L. des Referats EAC an deren Leiterin, die Zeugin A. K., vom 6. November 2012 hieß es, dass für die Beantwortung dieser Anfrage die Legende „HBW“ aufrecht erhalten bleiben
solle.7165
In der Antwort der Bundesregierung vom 21. November 2012 heißt es dann:
„Gegenstand der Kleinen Anfrage ist die Beziehung der Hauptstelle für Befragungswesen zum Bundesnachrichtendienst. Dieses Verhältnis berührt das Staatswohl und
ist daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht zu behandeln, was
nicht bedeutet, dass die Behauptung, die Hauptstelle für Befragungswesen sei dem
Bundesnachrichtendienst zuzuordnen, zutreffend ist oder nicht.“7166
In einer Antwort auf eine frühere Anfrage hatte die Bundesregierung die Auskunft erteilt, dass die HBW „im
Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes eingerichtet“ sei.7167
Im Zusammenhang mit der internen Diskussion um die Offenlegung der Rechtsgrundlagen für die Arbeit der
HBW wurde seitens des Rechtsreferats des BND eingewandt, dass jedenfalls die §§ 4 und 4a BDSG für die
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E-Mail des Leiters Referat 432 im BAMF vom 20. November 2013, MAT A BAMF-1b, Bl. 290.
Stellungnahme zur Presseanfrage der Süddeutschen Zeitung vom 21. Oktober 2013, MAT A BAMF-1b, Bl. 151.
E-Mail von D. L. an A. K. vom 6. November 2012, MAT A BND-2/1e, Bl. 111 (VS-NfD – insoweit offen).
Antwort der Bundesregierung vom 21. November 2012 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BTDrs. 17/11597, S. 1.
Antwort der Bundesregierung vom 29. Juli 1991 auf eine Kleine Anfrage der der Gruppe PDS/LINKE LISTE, BT-Drs. 12/996, S. 1.