Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1207 –

Drucksache 18/12850

„Die Übermittlung personenbezogener Daten an die BEFRA-Partner erfolgt nach den
Maßgaben des § 9 Abs. 2 BNDG.“7160
§ 9 Abs. 2 S. 1 BNDG lautete bis zum 20. November 2015 im Wesentlichen gleich:
„Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an
andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur
zulässig, wenn sie zu Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung
erteilt hat.“
Die insoweit einschlägigen § 19 Abs. 2 und 3 BVerfSchG lauten:
„(2)

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an

Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik
Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) verpflichtet ist.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln,
wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher
Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig
zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur
zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das
Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.“
Die Details der Zusammenarbeit zwischen dem BND und den AND im Rahmen der HBW waren nach Bekundung der Zeugin A. K. Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung.7161 Für den Bereich des Befragungswesens sei zwischen dem BND und den Nachrichtendiensten der US-Army und der US Air Force am 6. September 1957 das Abkommen „Regelung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Befragungswesens“ geschlossen und in den folgenden Jahrzehnten modifiziert worden.7162

7160)
7161)
7162)

Hintergrundinformation zur Unterrichtung der Bundesregierung über das Befragungswesen des Bundesnachrichtendienstes vom
25. November 2013, MAT A BK-2/8f, Bl. 23 (VS-NfD – insoweit offen).
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 100.
Antwortentwurf zu einer Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (BT-Drs. 18/122) vom 3. Dezember 2013, MAT A BND-2/5c,
Bl. 137 (VS-NfD – insoweit offen).

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