Drucksache 18/12850
– 1206 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
§ 18 Abs. 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes haben folgenden Wortlaut:
„(3)
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben
die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener
Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme
erhoben werden können. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen Verfassungsschutzbehörden der Länder
1. Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, Polizeien des Bundes und anderer Länder um die Übermittlung solcher Informationen
ersuchen.
[…]
(4) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 der Zweck der Maßnahme
gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Bundesamt
für Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis
4 sowie bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen amtliche Register einsehen.“
In einer E-Mail an das BMI vom 18. Februar 2014 führt das BAMF eingehender aus, dass § 8 Abs. 1 BNDG
im Hinblick auf die Einschränkungen in den dortigen Ziffern 1 und 2 eine pauschale Datenübermittlung an
den BND durch das BAMF nicht zulasse und diese daher auch nicht erfolge. Vielmehr habe der BND anhand
bestimmter Kriterien [siehe hierzu unter H.II.2.b)bb)] Daten vom BAMF angefordert. Deren Übermittlung
erfolge gemäß § 8 Abs. 3 BNDG.7157
Nach Auffassung des BMI entsprach der Befugnis des BND, um Informationen zu ersuchen, eine Pflicht zur
Datenübermittlung durch die ersuchte Behörde.7158
cc)
Rechtliche Grundlage der Datenweitergabe an AND
Nach Auskunft der Bundesregierung sei die Weitergabe von Daten und Erkenntnissen der HBW an ausländische Stellen auf der Grundlage von § 9 BNDG i. V. m. § 19 Abs. 3 BVerfSchG erfolgt.7159 In einer Unterrichtung der Bundesregierung durch den Bundesnachrichtendienst vom 22. November 2013 heißt es:
7157)
7158)
7159)
E-Mail des BAMF an das BMI vom 18. Februar 2014 zur Schriftlichen Frage der Abg. Ulla Jelpe (DIE LINKE.) vom 14. Februar
2014, MAT A BAMF-1c, Bl. 42; vgl. auch Staatssekretärsvorlage des Referats M I 4 im BMI vom 3. Dezember 2013, MAT A
BMI-7/1k, Bl. 9 f. (VS-NfD – insoweit offen).
Vermerk des BND vom 21. Oktober 2005, MAT A BAMF-1a, Bl. 86.
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 19. Dezember 2013, BT-Drs. 18/215, S. 5.