Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1205 –

Drucksache 18/12850

kannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung […] im
Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen über die
in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich
ist.“
§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes lautete bis zum 4. August 2009:
„Beschränkungen nach Satz 1 sind nur zulässig zur Sammlung von Informationen über
Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug
zur Bundesrepublik Deutschland,
3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die
Bundesrepublik Deutschland,
5. der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen oder
6. der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.“
Ab dem 5. August 2009 kamen als weitere zu entsprechenden Maßnahmen berechtigende Sachverhalte die
Gefahr bestimmter Fälle von gewerbs- oder bandenmäßigem Einschleusen ausländischer Personen in das
Gebiet der Europäischen Union mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland hinzu.7156
§ 8 Abs. 3 Satz 1 BNDG lautet:
„Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen und nach § 18
Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.“

7156)

Eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Erste Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31. Juli, BGBl. 2009 I,
S. 2500.

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