Drucksache 18/12850
– 1204 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden“.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 des BVerfSchG lautete bis zum 21. November 2015:
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente
zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und
Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und
Tarnkennzeichen anwenden“.
bb)
Rechtliche Grundlage für die Datenübermittlung des BAMF an die HBW
Soweit das BAMF Daten von für eine Befragung in Betracht kommenden Asylbewerberinnen und Asylbewerbern an die HBW übermittelte [siehe hierzu eingehend unten H.II.2.], ging die Zeugin A. K. davon aus,
dass § 8 BNDG hierfür die Rechtsgrundlage darstelle.7147 Das sei „tradiert“ gewesen.7148
Die Zeugin Leistner-Rocca hat bekundet, § 8 Abs. 1 und 3 des BNDG sei von ihrer Behörde als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung angesehen worden.7149 Die Datenübermittlungsregelung im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) lasse die Datenübermittlung aufgrund anderer Vorschriften unberührt.7150 Diese Position
wurde durch das BAMF auch gegenüber dem Bundesministerium des Innern (BMI) vertreten,7151 das der
Auffassung beitrat.7152 Es sei einhellige Meinung im BAMF gewesen, dass diese Datenübermittlung rechtlich
einwandfrei gewesen sei.7153 In der Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) des BAMF aus dem
März 2004 heißt es in dem Abschnitt „Sicherheit“ entsprechend:
„Grundlage der Übermittlung entsprechender Erkenntnisse, einschließlich personenbezogener Daten, ist § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
(BND-G). Gem. § 8 Abs. 3 BND-G ist der BND außerdem befugt, Informationen anzufordern, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.“7154
Die Bundesregierung bestätigte diese rechtlichen Einschätzungen in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE.7155
§ 8 Abs. 1 S. 1 BNDG lautete bis zum 30. Dezember 2016:
„Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen be-
7147)
7148)
7149)
7150)
7151)
7152)
7153)
7154)
7155)
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 38 und 70.
A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 9.
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 17.
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 20.
Unterrichtung des BAMF an Unterabteilungsleiter M I im BMI Tetzlaff vom 15. April 2009, MAT A BMI-2/5h_1, Bl. 8 (VS-NfD
– insoweit offen).
Vgl. Akmann (BMI), Protokoll-Nr. 76 I, S. 58.
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 20.
Dienstanweisung für Einzelentscheider aus dem März 2004, MAT A BAMF-3/1, Bl. 22 (31), (VS-NfD – insoweit offen); wortgleich in der Dienstanweisung Asyl (DA-Asyl) aus dem Juli 2013, MAT A BMI-7/1k, Bl. 12 (VS-NfD – insoweit offen).
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 19. Dezember 2013, BT-Drs. 18/215, S. 6 f.