Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(DIE LINKE.) hat geltend gemacht, die Bundesregierung könne sich nicht selbst überprüfen, und hinzugefügt, die Vertrauensperson sei bloß ein weiterer Zeuge der Bundesregierung, da die gewonnenen Ergebnisse
unter dem Vorbehalt einer Aussagegenehmigung stünden.242
Im Anschluss an diese Diskussion hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen:
„Als Vertrauensperson im Sinne des Beschlusses des 1. Untersuchungsausschusses
vom 18. Juni 2015 (A-Drs. 385) wird Herr Dr. Kurt Graulich benannt.“243
Mit Schreiben des ChefBK vom 8. Juli 2015 hat die Bundesregierung dem Ausschuss Folgendes mitgeteilt:
„[D]as Bundeskabinett hat in der heutigen Sitzung Herrn Dr. Kurt Graulich – vorbehaltlich seiner Zustimmung – als sachverständige Vertrauensperson bestimmt. Es hat
das Bundeskanzleramt ermächtigt, einen entsprechenden Vertrag mit Herrn Dr. Graulich abzuschließen. Das Bundeskanzleramt wird dem unverzüglich nachkommen.
Die Bundesregierung hat damit der Beschlusslage des 1. Untersuchungsausschusses
der 18. Wahlperiode zur Benennung einer sachverständigen Vertrauensperson entsprochen und die Benennung von Herrn Dr. Graulich durch den Ausschuss der eigenen
Entscheidung zu Grunde gelegt.“244
Am 15. Juli 2015 hat das Bundeskanzleramt einen entsprechenden Vertrag mit Dr. Kurt Graulich geschlossen. Am 17. Juli 2015 hat dieser an einem Obleutegespräch des Ausschusses teilgenommen. Dabei hat er
unter anderem zur voraussichtlichen Dauer seiner Prüfung Stellung genommen. In der Beratungssitzung am
10. September 2015 hat der Ausschuss beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, ihm den mit Dr. Kurt
Graulich geschlossenen Vertrag zugänglich zu machen.245 Mit Schreiben vom 18. September 2015 hat die
Bundesregierung dem Ausschuss „die Teile des Vertrages, welche den Auftrag der sachverständigen Vertrauensperson (SVP) und die damit zusammenhängenden Aspekte betreffen,“ sowie die „Anlage 4 zum Vertrag“ übersandt.246 Dabei hat sie erklärt, die Übersendung erfolge „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.247 Ferner hat sie „in Absprache mit dem Vertragspartner, Hr. Dr. Graulich“ darum gebeten, „beide
Dokumente nur zur Einsichtnahme im Sekretariat des Untersuchungsausschusses zugänglich zu machen“.248
Am 24. September 2015 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Beweisbeschluss SV11 gefasst.249 Dieser lautet:

242)
243)
244)
245)
246)
247)
248)
249)

Renner, Protokoll-Nr. 56, S. 6.
Protokoll-Nr. 56, S. 7.
Schreiben des ChefBK vom 8. Juli 2015, MAT A BND-26/5.
Protokoll-Nr. 58, S. 7.
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7 (VS-NfD – insoweit offen).
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7, Bl. 1 (VS-NfD – insoweit offen).
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7, Bl. 1 f. (VS-NfD – insoweit offen).
Protokoll-Nr. 61, S. 4.

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