Drucksache 18/12850
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– 1122 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Erkenntnislage der Bundesregierung und nachgeordneter Behörden

Die zur Frage der Verwendbarkeit personenbezogener Daten zur zielgenauen Ortung als Zeugen vernommenen Mitarbeiter deutscher Behörden oder Regierungsstellen haben übereinstimmend angegeben, keine
Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Lokalisierung mithilfe von Mobilfunknummern möglich sei. Sie
seien jedenfalls davon ausgegangen, dass eine solche Ortung allein mittels Mobilfunknummer technisch nicht
möglich sei.
aaa) Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
So hat etwa der Zeuge Folker Berfuß, vom 15. August 2011 bis Ende 2014 Gruppenleiter für die Auswertung
und Beschaffung Internet, Abteilung Islamismus/Terrorismus des BfV6382, bekundet, nach seiner Kenntnis
seien GPS-Daten für eine Zielortung geeignet, Mobilfunknummern aber nicht.6383 Die vom Zeugen Brandon
Bryant genannte Möglichkeit, mittels eines an einer Kampfdrohne angebrachten IMSI-Catchers ein Mobiltelefon so zielgenau zu orten, dass ein Angriff durchgeführt werden könne, sei ihm nicht bekannt gewesen.6384
Der Zeuge André Treuenfels, von 2009 bis 2012 Leiter des für Grundsatzfragen der Telekommunikationsund Postüberwachung zuständigen Referats 3B1 und seit 2012 Gruppenleiter 3B6385 im BfV, hat angegeben,
GSM-Mobilfunknummern seien „nur sehr grob“ zur Ortung geeignet.6386 Die Zeugin Doreen Delmdahl, die
von 2008 bis 2010 als Referentin im BfV mit G 10-Technik und Auswertung befasst war und seit Januar
2010 Leiterin des für G 10-Auswertung und Rechtsprüfung zu Maßnahmen nach Art. 10 des Grundgesetzes
(GG) zuständigen Referats 3B6 des BfV ist, hat die Übermittlung von Mobilfunknummern wie folgt bewertet:
„Aber was zum Beispiel nach wie vor unschädlich wäre, so glaube ich, sind deutsche
Handynummern, also Handynummern, mit denen die Betroffenen […] hier noch telefoniert haben, bevor sie ins Ausland gegangen sind.“6387
Der Zeuge Wilhelm Dettmer, vom 1. November 2010 bis 1. Februar 2011 kommissarischer Leiter des für die
Bearbeitung dschihadistischer Netzwerke zuständigen Referats 6D5 des BfV, hat vor dem Ausschuss geäußert:
„Wenn ich mich recht erinnere, war die Position, die im Hause vertreten wurde, dass
die Übermittlung, also die Handydaten alleine, nicht für eine zielgenaue Ortung im
Zielgebiet reichen.“6388

6382)
6383)
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6385)
6386)
6387)
6388)

Berfuß, Protokoll-Nr. 96 I, S. 6.
Berfuß, Protokoll-Nr. 96 I, S. 44.
Berfuß, Protokoll-Nr. 96 I, S. 44.
Dienstpostenübersicht Treuenfels, MAT A Z-116, Bl. 1 (VS-NfD – insoweit offen).
Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 II – Auszug offen, S. 12; vgl. auch Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 35.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 II – Auszug offen, S. 41.
Dettmer, Protokoll-Nr. 98 I, S. 120.

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