Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bewertung unabhängige sachverständige Vertrauensperson einzusetzen, welche die
Dokumente, die dem Beweisbeschluss BND-26 unterfallen und dem Untersuchungsausschuss bisher aufgrund der oben bezeichneten Gründe nicht zur Verfügung gestellt
wurden, untersuchen und dem Untersuchungsausschuss darüber Bericht erstatten soll.
Dieses Verfahren soll dem Untersuchungsausschuss eine Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion ermöglichen, ohne einen völkervertragsrechtlichen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland mit den oben dargestellten Gefahren für die Sicherheit des Landes, seiner Bürgerinnen und Bürger und damit auch für das Staatswohl herbeizuführen.
Die Bundesregierung bietet an, Beschlüsse des Untersuchungsausschusses zu Auftrag
und Person der Vertrauensperson dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Die Ergebnisse der Prüfung durch die Vertrauensperson sollen im Anschluss den zuständigen
Gremien – auch dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der G10-Kommission
– zur Verfügung gestellt werden.
Die Vertrauensperson sollte nach Auffassung der Bundesregierung vor allem über juristische und technische Expertise verfügen, um sowohl eine Auswertung der Listen
als auch eine valide Bewertung vornehmen zu können.
Ausgehend von der Tatsache, dass die Listen selbst nicht herausgegeben werden, sollte
der Auftrag, der an die Vertrauensperson zu stellen wäre, so gestellt sein, dass eine
Antwort erfolgen kann, ohne damit konkrete Inhalte der Liste offenzulegen.
Ziffer IV. des hiesigen Schreibens unterliegt nicht der Einstufung GEHEIM und kann
als offen behandelt werden.“
Strittig war im Ausschuss, dass die Bundesregierung die Begründung für die Nichtvorlage der Selektoren mit
Ausnahme der Ziffer IV. des Schreibens als GEHEIM eingestuft hat. Die Anregung, eine „sachverständige
Vertrauensperson“ einzusetzen, ist in mehreren Beratungssitzungen ausführlich diskutiert worden.231 Der
Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat erklärt, ein solches Konstrukt sei ihm
gänzlich unbekannt.232 Er bemängelte das in seinen Augen offensichtlich zwischen den Koalitionsfraktionen
und der Bundesregierung abgesprochene Verfahren. Im Kern gehe es darum, den gewählten Abgeordneten
ihre verfassungsmäßigen Rechte zu verweigern.233 Die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) hat geltend gemacht, eine „unabhängige sachverständige Vertrauensperson“ sei weder im PUAG noch in der GO-BT angelegt.234 Der Vertreter des Bundeskanzleramts hat demgegenüber auf das Prinzip der praktischen Konkordanz verwiesen, welches eine Abwägung zwischen dem Untersuchungsrecht des Ausschusses und dem
Staatswohl erforderlich mache. Es gebe alternative Formen der Beweiserfüllung, die in einer komplexen
Situation in Erwägung gezogen werden müssten. Da mit erheblichen Nachteilen im Bereich der internatio-

231)
232)
233)
234)

Protokoll-Nr. 54a, S. 4 ff.; Protokoll-Nr. 54b, S. 4 ff.; Protokoll-Nr. 56, S. 5 ff.
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 54a (Wortprotokoll), S. 6.
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 54a (Wortprotokoll), S. 10.
Renner, Protokoll-Nr. 54a, S. 5.

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