Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 111 –
Drucksache 18/12850
Mit Schreiben vom 30. April 2015221 hat die Bundesregierung dem Ausschuss ein sogenanntes Testat des
BND vom selben Tag222 übermittelt, in welchem dieser Ausführungen zu den Inhalten der entnommenen
Beweismittel zum Beweisbeschluss BND-26 macht.
In der – insoweit als GEHEIM eingestuften – Beratungssitzung am 7. Mai 2015 ist die Frage der Erfüllung
des Beweisbeschlusses BND-26 ausführlich thematisiert worden.223
Mit Schreiben vom 11. Mai 2015224 hat die Bundesregierung dem Ausschuss zwei ergänzende Schreiben des
BND vom 8. Mai 2015225 betreffend Inhalte entnommener Beweismittel zum Beweisbeschluss BND-26
übersandt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015226 hat die Bundesregierung gegenüber dem Ausschuss weitere
Ausführungen betreffend die Erfüllung des Beweisbeschlusses BND-26 gemacht.
Unter dem 21. Mai 2015 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) beantragt, den folgenden Beschluss zu fassen:227
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die aus den beigezogenen Beweismitteln
zum Beweisbeschluss BND-26 entnommenen [sic!] Listen mit Steuerungs- und Telekommunikationsmerkmalen (Selektoren) dem 1. Untersuchungsausschuss umgehend
vorzulegen.
Sollte die Bundesregierung der Vorlagepflicht der Beweismittel nicht nachkommen,
ist die Ablehnung bis zum 1. Juni 2015 (eingehend) schriftlich zu begründen.“
In der Beratungssitzung am 11. Juni 2015 ist dieser Antrag – unter Abänderung der Fristsetzung (bis zum
18. Juni 2015, 9:00 Uhr) – einstimmig angenommen worden.228
Mit eingestuftem Schreiben vom 17. Juni 2015229 hat sich die Bundesregierung geweigert, diesem Beweisbeschluss nachzukommen, soweit er sich auf die Vorlage der Selektorenlisten mit Bezug zur NSA erstreckt.
Zur Begründung hat sie sich unter anderem auf die völkerrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik
Deutschland berufen und im Anschluss daran Folgendes erklärt:230
„IV.
Da auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, dass die US-Regierung einer Weitergabe
ausdrücklich zustimmen wird, ist die Bundesregierung über diese genannten Aktivitäten hinaus bereit, zur verfassungskonformen Erfüllung des Beweisbeschlusses und vor
dem Hintergrund der oben genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen, eine in ihrer
221)
222)
223)
224)
225)
226)
227)
228)
229)
230)
Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 30. April 2015 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BND26/1 (Tgb.-Nr. 142/15 - GEHEIM).
Testat des BND vom 30. April 2015, MAT A BND-26/1 (Tgb.-Nr. 142/15 - GEHEIM), Bl. 3 ff.
Protokoll-Nr. 46, Tagesordnungspunkt 1 (Tgb.-Nr. 185/15 – GEHEIM).
Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 11. Mai 2015 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BND26/2 (Tgb.-Nr. 146/15 - GEHEIM).
Schreiben des BND vom 8. Mai 2015, MAT A BND-26/2 (Tgb.-Nr. 146/15 - GEHEIM), Bl. 5 ff.
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. Mai 2015, MAT A BND-26/3 (Tgb.-Nr. 148/15 - GEHEIM), Bl. 2 f.
A-Drs. 373.
Protokoll-Nr. 51, S. 5.
Schreiben des ChefBK vom 17. Juni 2015, MAT A BND-26/4 (Tgb.-Nr. 159/15 - GEHEIM).
Schreiben des ChefBK vom 17. Juni 2015, MAT A BND-26/4 (Tgb.-Nr. 159/15 - GEHEIM), Bl. 6 (insoweit offen).