Drucksache 18/12850

– 110 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. bei der Erstellung der Schriftstücke des Bundeskanzleramtes bzw. des Bundesnachrichtendienstes hinsichtlich der vorgenannten Thematik unter den folgenden Fundstellen zugrunde lagen: MAT A BK-7, Tgb.-Nr. 05/14 streng geheim (auf geheim herabgestuft), Anl. 06, Ordner 135, Bl. 36, Bl. 41, Bl. 120 und die
im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes
im Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind,
gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
Es wird darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel bis zum 15. April 2015 vorzulegen und gegebenenfalls Teillieferungen vorab vorzulegen.
Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in
die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.“
Der Beweisbeschluss BK-14 lautet nahezu gleich. Statt „im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes��� heißt es dort „im Organisationsbereich des Bundeskanzleramtes“.
Mit Schreiben vom 27. April 2015219 hat die Bundesregierung dem Ausschuss zwei als STRENG GEHEIM
eingestufte Ordner zum Beweisbeschluss BND-26 vorgelegt. Aus den Inhaltsübersichten dieser beiden Ordner hat sich ergeben, dass umfangreiche Dokumente mit gesperrten bzw. abgelehnten Selektoren entnommen
worden waren. Anstelle des jeweiligen Dokumentes ist ein Fehlblatt eingeheftet gewesen. Darüber hinaus
sind einzelne Informationen geschwärzt gewesen. Zur Begründung der Entnahmen und Schwärzungen hat
die Bundesregierung angeführt, dass es sich um Originalmaterial ausländischer Nachrichtendienste handele,
über welches der BND nicht uneingeschränkt verfügen könne und welches als Verschlusssache eingestuft
oder erkennbar geheimhaltungsbedürftig sei. Eine Weitergabe an den Untersuchungsausschuss ohne Einverständnis des Herausgebers stelle einen Verstoß gegen die bindenden Geheimschutzabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Herausgeberstaat dar. Die Nichtbeachtung völkervertraglicher Vereinbarungen könne die internationale Kooperationsfähigkeit Deutschlands stark beeinträchtigen und andere
Staaten dazu veranlassen, ihrerseits völkervertragliche Vereinbarungen mit Deutschland in Einzelfällen zu
ignorieren und damit deutschen Interessen zu schaden. Eine Freigabe zur Vorlage an den Untersuchungsausschuss durch den ausländischen Nachrichtendienst liege gegenwärtig noch nicht vor.220

219)
220)

Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 27. April 2015 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BND26 (Tgb.-Nr. 37/15 – STRENG GEHEIM).
Vgl. die zusammenfassende Darstellung in BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, 2 BvE 2/15.

Select target paragraph3