Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 109 –

Drucksache 18/12850

Am 10. April 2014 hat der Ausschuss den Beweisbeschluss BND-1 gefasst, welcher wie folgt lautet:
„Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II. des Untersuchungsauftrags
(Drucksache 18/843) mit Ausnahme der Fragen I.13 bis I.15 und II.4 durch Beizie-

hung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter
Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Fragestellungen der Abschnitte
I. und II des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen I.13. bis I.15. und II.4
betreffen, und die im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes nach dem
1. Juni 2013 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind,
gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
Es wird darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel möglichst bis zum 10. Juni
2014 vorzulegen und gegebenenfalls Teillieferungen vorab vorzulegen.
Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in
die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.“
Nachdem es im Laufe der Beweisaufnahme zur Kooperation des BND mit der NSA in Bad Aibling und zur
Operation EIKONAL Anhaltspunkte dafür gegeben hatte, dass die NSA Aufklärung gegen deutsche und
europäische Interessen betrieben haben könnte, hat der Ausschuss auf Antrag der Oppositionsfraktionen am
26. Februar 2015 einstimmig die (konkretisierenden) Beweisbeschlüsse BND-26 und BK-14 gefasst. Der
Beweisbeschluss BND-26 lautet wie folgt:

„Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II. des Untersuchungsauftrages
(BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder
auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die
1. Auskunft darüber geben, welche Erkenntnisse beim Bundesnachrichtendienst darüber vorlagen oder vorliegen, inwiefern die National Security Agency im Rahmen der
Zusammenarbeit in der Joint SIGINT Activity Aufklärung gegen deutsche Ziele oder
deutsche Interessen (d. h. gegen Menschen in Deutschland oder der EU; dortige deutsche oder europäische bi-, multi- bzw. supranationale Dienststellen oder entsprechend
gegen Unternehmen, beispielhaft seien genannt EADS, Eurocopter, französische Behörden, vgl. Süddeutsche Zeitung v. 4.10.2014, ‚Codewort Eikonal‘) versucht oder
tatsächlich betrieben hat und wie deutsche Behörden darauf reagierten
oder die

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