Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1027 –
Drucksache 18/12850
Diesem System sei laut Zeuge T. P. auch durch eine entsprechende Schulung der Nachrichtenbearbeiter
Rechnung getragen worden:
„Die müssen natürlich nach APB, nach unseren Vorgaben - - gehen die schon vor. Es
wird aber - - Ich gebe Ihnen recht: Es gab keine Kontrollinstanz, die jetzt überprüft
hat: Ist das tatsächlich alles nach APB genau richtig oder nicht?“5824
Auch der Zeuge R. U., Leiter der BND-Außenstelle in Bad Aibling, hat das System der Einzelweisungen in
Bezug auf die Einsteuerung von Selektoren beschrieben:
„[…] Ob es völlig klar war, weiß ich nicht, aber es war ihm [dem Nachrichtenbearbeiter], ich sage jetzt mal, zu 98 Prozent klar. Aber es gab ja auch die Mechanismen, dass
jeder Nachrichtenbearbeiter seinen Gruppenleiter hatte, und wenn er sich bei irgendwas unsicher war, dann mit seinem Gruppenleiter diskutieren konnte. Er konnte zu
seinem Sachgebietsleiter gehen, wenn er sich bei irgendwas unsicher war. Also, in fast
allen Fällen war er sich sicher, und wo nicht, da hat er halt - - und einen Ansprechpartner hatten. Und dann gibt es halt eine neue Weisung und dann fühlen sie sich genauso sicher, weil sie nach der neuen Weisung adäquat handeln, wie vorher auch.
Wenn ich mir nach der neuen Weisung unsicher bin, dann muss ich natürlich mit meinem Vorgesetzten Rücksprache halten und fragen, ob das alles in Ordnung ist. Dafür
gibt es ja Gruppenleiter, dafür gibt es ja Sachgebietsleiter.“5825
Im Ergebnis habe es nach Aussage des Zeugen D. B., Leiter der Unterabteilung T2 beim BND, einzelne Fälle
gegeben – die alle nicht untersuchungsgegenständlich gewesen seien –, die an ihn herangetragen und im
Einzelfall entschieden worden seien.5826
Richtig sei dabei aber auch, dass in diesem Zeitraum kein etabliertes Kontrollregime eingerichtet gewesen
sei5827 und es keine umfassende Dienstvorschrift gegeben habe:
„Und wenn es keine umfassende Dienstvorschrift gibt, gibt es Einzelweisungen, die
schriftlich sind und teilweise aber auch mündlich.“5828
Vor diesem Hintergrund hat der Zeuge D. B. bestätigt, dass der Sachbearbeiter grundsätzlich selbst entscheide, in welchen Fällen er seine Vorgesetzten konsultiere. Allerdings könne Vorgesetzten bei der Meldungserstellung auffallen, dass etwas gesteuert werde, was durch einen Sachbearbeiter nicht gründlich genug
abgewogen sei: Dieser würde dann zur Rede gestellt und müsse sein Tun begründen.5829
5824)
5825)
5826)
5827)
5828)
5829)
T. P., Protokoll-Nr. 116 I, S. 97.
R. U., Protokoll-Nr. 116 I, S. 23.
D. B., Protokoll-Nr. 112 I, S. 71.
D. B., Protokoll-Nr. 112 I, S. 45.
D. B., Protokoll-Nr. 112 I, S 70.
D. B., Protokoll-Nr. 112 I, S. 79.