Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1025 –

Drucksache 18/12850

„Und die BND-Selektoren: Also, die werden ja auch bei uns in der Zentrale in dem
gleichen Zuständigkeitsbereich gepflegt und geprüft.“5812
Der Zeuge D. B. hat den Vorgang wie folgt dargestellt:
„Der Auswerter kann sagen: ‚Ich will die und die Informationen haben‘, und kann
auch sagen: Ich möchte, dass dieser und jener Suchbegriff gesteuert wird. - Dann wird
das geprüft, ob der Suchbegriff formal richtig ist, ob er gegen Gesetze verstößt, ob er
G 10 ist, ob alles Mögliche zu dem bekannt ist. Dann wird er in diese Steuerungsdatenbank eingepflegt mit allen notwendigen Merkmalen und kommt dann über diese
Steuerungsdatenbank zu den Erfassungssystemen, wo dann gefiltert wird und entsprechende Treffer entstehen.“5813
Die Beurteilung der Angemessenheit bei der Steuerung, etwa in Hinblick auf politisch sensible Ziele, erfolgte
hingegen ohne konkrete, formale Weisungslage im Fachreferat je nach „Entscheidungshorizont“ der Mitarbeiter und ihrer Vorgesetzten. Der Zeuge D. B. hat dazu ausgeführt:
„Der Erste, der ja steuert, ist der Sachbearbeiter, und das ist auch der Erste, der Abwägungen vorzunehmen hat. […] Wenn es seinen Entscheidungshorizont übersteigt
oder er das als kritisch sieht, geht er zu seinem Vorgesetzten und lässt es durch den
entscheiden. […] So geht es die Hierarchie hoch.“5814
Insgesamt sei ihm aber kein Fall bekannt, bei dem ein Sachberabeiter an den Referatsleiter herangetreten sei;
er schildere hier nur „ganz allgemeine Prinzipien der Arbeit“.5815
Zur Steuerung staatlicher Behörden wie beispielsweise Botschaften in Deutschland hat der Zeuge D. B. erklärt:
„Das ist natürlich auch wieder ein Abwägungsprozess und auch ein Prozess, der auch,
ich sage mal, mindestens vom Rechtsreferat der Abteilung geprüft werden muss. Also,
das ist auf jeden Fall keine Sache, die ein Sachbearbeiter einzeln so entscheiden
kann.“5816
Der Prozess der nachträglichen Überprüfung von Selektoren im Arbeitsablauf als Folge konkreter Erfassungen ist unter G.III.4. genauer beschrieben.
Der Zeuge D. B. hat in diesem Zusammenhang aber der Aussage im Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums ausdrücklich „nicht widersprochen“5817, wonach es „keine umfassende Dienstvorschrift“, sondern

5812)
5813)
5814)
5815)
5816)
5817)

R. U., Protokoll-Nr. 47 I, S. 23.
D. B., Protokoll-Nr. 112 I, S. 59.
D. B., Protokoll-Nr. 112 I, S. 78 f.
D. B., Protokoll-Nr. 112 I, S. 79.
D. B., Protokoll-Nr. 112 I, S. 86.
Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums, BT-Drs. 18/9142, S. 6.

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