Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/422

Eingaben

Eingaben von Angehörigen der Nachrichtendienste
Den Angehörigen der Nachrichtendienste des Bundes ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser
Behörden, unmittelbar an das Kontrollgremium zu wenden; seit Inkrafttreten des reformierten PKGrG im Dezember 2017 auch ohne Einhaltung des Dienstweges (§ 8 Absatz 1 PKGrG). Das Eingaberecht in diesem Bereich soll ausschließlich fachlichen Interessen dienen. Im Berichtszeitraum von Dezember 2015 bis Oktober
2017 sind beim Kontrollgremium drei solcher Eingaben eingegangen. Eine der Eingaben befasste sich unter
anderem mit der Fürsorgepraxis eines Nachrichtendienstes für seine Mitarbeiter in einem bestimmten Bereich.
Der Sachverhalt wurde erörtert. Die Beschwerde hat sich insgesamt als nicht begründet erwiesen. Die zweite
Eingabe befasste sich mit der Einhaltung von aufbau- und ablauforganisatorischen Vorgaben bei einem Nachrichtendienst. Die dritte Eingabe handelte von Arbeitsbedingungen in einer bestimmten Organisationseinheit
eines Nachrichtendienstes. Auch diese Sachverhalte wurden geprüft. Mit den Eingaben wurden allerdings im
Wesentlichen eigene Angelegenheiten der betreffenden Personen verfolgt, was die gesetzliche Eingabemöglichkeit nach § 8 Absatz 1 PKGrG nicht vorsieht.
Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern
Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern an den Deutschen Bundestag über ein sie betreffendes Verhalten der
Nachrichtendienste können dem Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden (§ 8 Absatz 2 PKGrG). Das
Kontrollgremium erhielt im Berichtszeitraum von Dezember 2015 bis Oktober 2017 29 Eingaben, zum Teil
auch mit der Bitte um wiederholte Befassung. 23 dieser Eingaben hatten angebliche von deutschen oder ausländischen Nachrichtendiensten durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zum Gegenstand. In einer Eingabe
wurde das Tätigwerden eines Nachrichtendienstes gefordert, um eine angebliche Gefahr von der eigenen Person
abzuwenden.
In drei der Eingaben wurde eine angebliche Gefährdung oder Bedrohung der eingebenden Personen geschildert,
ohne dass ein Zusammenhang mit Nachrichtendiensten dargestellt wurde. Eine Eingabe befasste sich mit einer
vermuteten Verbindung zwischen einem deutschen Nachrichtendienst und einer im Zusammenhang mit einer
Anschlagsvorbereitung tatverdächtigen Person. Eine Person übermittelte eine Einschätzung zu Entwicklungen
der internationalen Sicherheitslage.
Soweit es angezeigt erschien, holte das Kontrollgremium zu den Eingaben Stellungnahmen der Bundesregierung ein bzw. erörterte den Sachverhalt. Bei 26 der Eingaben, die a priori keinerlei belastbaren Bezug zu nachrichtendienstlichen Sachverhalten erkennen ließen, wurde auf die fehlende Zuständigkeit hingewiesen und
– wenn möglich – durch ergänzende Hinweise weiterführende Hilfestellungen gegeben.
Sieben Zuschriften befassten sich mit der Aufgabenstellung und Arbeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums insgesamt. Soweit möglich, wurde auch hier dem Informationsbedürfnis der Bürger Rechnung getragen.
11.

Kontrolle auf dem Gebiet des Artikel 10-Gesetzes

Maßnahmen der Telekommunikations- oder Postüberwachung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen
gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Artikel 10-Gesetz
(G 10) der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch die G 10-Kommission. Der G 10Kommission kommt dabei die Aufgabe zu, als unabhängiges und an keine Weisung gebundenes Organ in einem
gerichtsähnlichen Verfahren über die Zulässigkeit und Notwendigkeit jeder einzelnen Überwachungsmaßnahme der Telekommunikation durch die Nachrichtendienste zu entscheiden.
Das Parlamentarische Kontrollgremium ist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 G 10 in Abständen von höchstens sechs
Monaten vom Bundesministerium des Innern über die Durchführung des G 10 zu unterrichten. Das Kontrollgremium ist zudem halbjährlich über die vorgenommenen Übermittlungen von personenbezogenen Daten aus
bestimmten G 10-Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes an ausländische öffentliche Stellen zu unterrichten (§ 7a Absatz 6 G 10). Das Parlamentarische Kontrollgremium wirkt bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach den §§ 5 und 8 G 10 mit. Bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen werden internationale Telekommunikationsbeziehungen bestimmt, in denen dann mit
Hilfe von Suchbegriffen bestimmte Informationen erfasst werden. Die G 10-Kommission prüft die Zulässigkeit
und Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen einschließlich der verwendeten Suchbegriffe.
Auf der Grundlage der Unterrichtungen durch das Bundesministerium des Innern berichtet das Parlamentarische
Kontrollgremium dem Deutschen Bundestag gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 jährlich über die Durchführung

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