Drucksache 18/422
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
In § 3 Absatz 1 PKGrG ist nun explizit die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters durch das
Gremium geregelt. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass das Kontrollgremium unabhängig von den
für die Ausschüsse des Deutschen Bundestages geltenden Zuteilungsregelungen einen Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter wählt. Ferner ermöglicht § 3 Absatz 3 (neu) PKGrG Beschlüsse im Umlaufverfahren.
In § 4 Absatz 1 PKGrG ist nunmehr die Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung des Kontrollgremiums konkretisiert, indem Regelbeispiele für sog. Vorgänge von besonderer Bedeutung aufgenommen
wurden.
In § 5 Absatz 1 PKGrG wurde das Zutrittsrecht des Kontrollgremiums zu sämtlichen Dienststellen der
Nachrichtendienste dahingehend konkretisiert, dass jederzeit Zutritt zu gewähren ist.
Den Kern der Reform bilden die neu geschaffenen §§ 5a und 5b PKGrG. Mit ihnen wurde das Amt des
Ständigen Bevollmächtigten/der Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums
geschaffen, der als Hilfsorgan im Rahmen von Aufträgen und Weisungen die Kontrollrechte des Kontrollgremiums nach pflichtgemäßem Ermessen wahrnimmt. Der Ständige Bevollmächtigte/Die Ständige Bevollmächtigte unterstützt das Kontrollgremium dabei, neben kurzfristigen Untersuchungen zu aktuellen
Fragestellungen strukturelle und kontinuierliche Kontrollen vornehmen zu können. Dem Willen des Gesetzgebers folgend, begleitet er Kontrollaufträge langfristig, steuert den Einsatz der Mitarbeiter und leistet
so unter anderem einen wichtigen Beitrag dazu, die parlamentarische Kontrolle insgesamt noch effektiver
und auch strategischer auszurichten. Ferner kann das Vertrauensgremium nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung im Benehmen mit dem Kontrollgremium dem Ständigen Bevollmächtigten/der Ständigen Bevollmächtigten Aufträge erteilen.
In § 6 Absatz 1 PKGrG ist neu geregelt, dass die Bundesregierung auf Verlangen des Kontrollgremiums
bei Informationen und Gegenständen, die nicht der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des
Bundes unterliegen und daher von der Unterrichtungspflicht ausgenommen sind, geeignete Maßnahmen
(wie beispielsweise ein Konsultationsverfahren mit einer ausländischen Regierung) ergreifen muss, um
dennoch unterrichten zu dürfen.
In § 8 Absatz 1 PKGr sind die Rahmenbedingungen für Eingaben von Mitarbeitern der Nachrichtendienste
an das Kontrollgremium neu gefasst. Unter anderem entfällt die bisherige Pflicht, die Eingabe zugleich an
die Leitung des Dienstes zu richten. Auch übermittelt das Kontrollgremium den Namen der mitteilenden
Person im Zuge der Sachverhaltsaufklärung nur dann an die Leitung des betroffenen Nachrichtendienstes,
wenn dies erforderlich ist.
In § 10 Absatz 3 (neu) PKGrG ist nunmehr geregelt, dass das Kontrollgremium einmal jährlich eine öffentliche Anhörung der Präsidenten der Nachrichtendienste durchführt. In § 10 Absatz 5 (neu) PKGrG ist
eine Möglichkeit zur Weitergabe von Berichten von Sachverständigen (§ 7 PKGrG) an Kontrollorgane
und Untersuchungsausschüsse des Bundestages und der Landtage unter Wahrung der Geheimhaltung neu
eingeführt.
In § 12 PKGrG wurden die rechtlichen Grundlagen für die Beschäftigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums im Zusammenhang mit der Einführung des Amtes des Ständigen Bevollmächtigten/der Ständigen Bevollmächtigten angepasst.
Die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums wurde infolge der Änderung des Kontrollgremiumgesetzes angepasst. Sie ist auf der Internetseite des Kontrollgremiums unter www.bundestag.de/bundestag/gremien18/pkgr allgemein zugänglich. Mit der Änderung fiel der bisher in der Geschäftsordnung verankerte, jährliche Wechsel des Vorsitzes zwischen einem Kontrollgremiumsmitglied aus den Reihen der parlamentarischen Mehrheit und der parlamentarischen Minderheit weg. Nach der Änderung ist nunmehr festgehalten, dass der stellvertretende Vorsitzende Mitglied einer Fraktion der Opposition ist, sofern der Vorsitzende
Mitglied einer Regierungsfraktion ist.
4.
Ständiger Bevollmächtigter und Beschäftigte
Am 10. Januar 2017 wurde von Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB mit der Ernennung von
Herrn Arne Schlatmann erstmalig das Amt des Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums besetzt. Aufgaben und Stellung des Ständigen Bevollmächtigten ergeben sich aus den §§ 5a, 5b, 12
und 12a PKGrG. Er unterstützt als Hilfsorgan die Kontrolltätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums
auf dessen Weisung hin. Er wird im Rahmen der Aufträge des Kontrollgremiums in pflichtgemäßem Ermessen