Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/422

Der Bundesregierung obliegt nach § 4 PKGrG die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung über die allgemeine
Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen
des Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Eine effektive Kontrolle setzt dabei voraus, dass nicht nur über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit
informiert wird. Umfassend heißt in diesem Zusammenhang, dass das Kontrollgremium ein möglichst vollständiges Bild über die Tätigkeit der Nachrichtendienste einschließlich der Ausübung der Aufsicht erlangen soll.
Die besondere Bedeutung dieser weiten Kontrollrechte liegt darin, dass diese Befugnisse einem parlamentarischen Gremium Zugriff auf einen normalerweise dem Parlament unzugänglichen Bereich der Exekutive ermöglichen.
Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben auf besondere Befugnisse stützen. So kann es über mündliche Berichterstattung durch die Bundesregierung in einer Sitzung hinaus auch
schriftliche Berichte verlangen. Im Rahmen seiner Kontrollrechte kann das Parlamentarische Kontrollgremium
von der Bundesregierung bzw. den Nachrichtendiensten des Bundes verlangen, Akten oder andere in amtlicher
Verwahrung befindliche Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln sowie jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der Nachrichtendienste des Bundes zu erhalten (§ 5 Absatz 1 PKGrG). Das Kontrollgremium kann auch Bedienstete der Nachrichtendienste
befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen (§ 5 Absatz 2 PKGrG). Die Bundesregierung hat diesbezüglichen Informationsverlangen des Kontrollgremiums unverzüglich zu entsprechen (§ 5 Absatz 3 PKGrG).
Diese Befugnisse ermöglichen eine frühzeitige und kontinuierliche Kontrolle, die als sog. mitwirkende Beeinflussung durch das Parlament zu verstehen ist. Dabei bleibt die politische Verantwortung der Bundesregierung
für die Tätigkeit der Nachrichtendienste unberührt (§ 4 Absatz 2 PKGrG).
Die Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Auf Verlangen des
Kontrollgremiums muss sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um über solche Informationen und Gegenstände
unterrichten zu dürfen (§ 6 Absatz 1 PKGrG). Eine Unterrichtung kann nur verweigert werden, wenn dies aus
zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten
Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung (Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung einschließlich der Abstimmung zwischen den Ressorts) betroffen ist (§ 6
Absatz 2 PKGrG). Lehnt die Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen die Unterrichtung ab, hat der für
den Nachrichtendienst zuständige Bundesminister – soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen ist, der Chef
des Bundeskanzleramtes – dies gegenüber dem Kontrollgremium zu begründen.
Neben den Beratungen zu den Wirtschaftsplänen der Nachrichtendienste des Bundes kann das Parlamentarische
Kontrollgremium in Person seines Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und eines beauftragten Mitgliedes auch
regelmäßig mitberatend an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung teilnehmen (§ 9 PKGrG). Ferner tauschen sich das Kontrollgremium und die G 10-Kommission regelmäßig unter
Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus (§ 15 Absatz 8 G 10). Das Parlamentarische Kontrollgremium wird außerdem regelmäßig durch
das Unabhängige Gremium unterrichtet (§ 16 Absatz 6 BNDG). Erstmalig war dies im Jahr 2017 der Fall.
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist zur Unterstützung seiner Kontrolltätigkeit ein Ständiger Bevollmächtigter/eine Ständige Bevollmächtigte zur Seite gestellt (§ 5a PKGrG). Er/Sie wird auf Vorschlag des Gremiums vom Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt (§ 5b Absatz 1 PKGrG). Er/Sie ist auch Vorgesetzter der dem Kontrollgremium zur Unterstützung beigegebenen Beschäftigten der Bundestagsverwaltung
(§ 12 PKGrG).
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann weiterhin mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen (§ 7 Absatz 1 PKGrG).
3.

Reform des Kontrollgremiumgesetzes im Jahr 2016

Der Deutsche Bundestag hat im Jahr 2016 den Rechtsrahmen für die Arbeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit dem Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes reformiert (Bundestagsdrucksachen 18/9040 und 18/10069). Die wesentlichen, mit dem Gesetz
am 7. Dezember 2016 in Kraft getretenen Änderungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

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