Drucksache 18/422

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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16. Wahlperiode
von Oktober 2005 bis Dezember 2007 auf Bundestagsdrucksache 16/7540,
von Januar 2008 bis Oktober 2009 auf Bundestagsdrucksache 16/13968,

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17. Wahlperiode
von September 2009 bis Oktober 2011 auf Bundestagsdrucksache 17/8247,
von November 2011 bis Oktober 2013 auf Bundestagsdrucksache 18/217,

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18. Wahlperiode
von November 2013 bis November 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/7962
veröffentlicht.
In der Zeit von 1993 bis 1998 erfolgte die Veröffentlichung noch unter dem Namen Parlamentarische Kontrollkommission (PKK).
II.

Rechtsgrundlagen und Struktur

1.

Mitglieder und Vorsitz

Das Parlamentarische Kontrollgremium der 18. Wahlperiode wurde in der 14. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Januar 2014 eingesetzt und am gleichen Tag konstituiert. Der Deutsche Bundestag legte fest,
dass das Parlamentarische Kontrollgremium neun Mitglieder hat. Dem Kontrollgremium gehörten im Berichtszeitraum von Dezember 2015 bis Oktober 2017 folgende Abgeordnete an, die vom Deutschen Bundestag mit
der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt worden sind:
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Abg. Clemens Binninger (CDU/CSU),

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Abg. Gabriele Fograscher (SPD),

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Abg. Uli Grötsch (SPD),

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Abg. Manfred Grund (CDU/CSU),

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Abg. Dr. André Hahn (DIE LINKE.),

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Abg. Burkhard Lischka (SPD),

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Abg. Stephan Mayer (CDU/CSU),

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Abg. Armin Schuster (CDU/CSU),

 Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).
Den Vorsitz des Parlamentarischen Kontrollgremiums führte im Berichtszeitraum von Dezember 2015 bis Oktober 2017
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für das Jahr 2015 Dr. André Hahn. Als Stellvertreter wurde Clemens Binninger bestimmt.

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für das Jahr 2016 Clemens Binninger. Als Stellvertreter wurde Dr. André Hahn bestimmt.

 für das Jahr 2017 Clemens Binninger. Als Stellvertreter wurde Dr. André Hahn bestimmt.
Das Parlamentarische Kontrollgremium der 18. Wahlperiode amtiert bis zur Wahl des Gremiums der 19. Wahlperiode. Grundlage hierfür ist § 3 Absatz 4 PKGrG, der vorsieht, dass das Parlamentarische Kontrollgremium
seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode hinaus so lange ausübt, bis der nachfolgende Deutsche
Bundestag die Mitglieder des Kontrollgremiums für die neue Wahlperiode gewählt hat. Entsprechend dieser
Regelung, die als zulässige Ausnahme vom grundsätzlichen Prinzip der Diskontinuität angesehen wird, übte
das Kontrollgremium der 18. Wahlperiode auch nach der Konstituierung des 19. Deutschen Bundestages im
Oktober 2017 noch im November und im Dezember 2017 seine Kontrolltätigkeit aus.
2.

Gesetzlicher Rahmen und Befugnisse

Nach § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD)2 und des Bundesnachrichtendienstes (BND)
der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.

2

Das Amt für den Militärischen Abschirmdienst wurde mit Wirkung vom 1. August 2017 in eine zivile Bundesoberbehörde
umgewandelt. Der MAD als Nachrichtendienst des Bundes besteht somit aus dem Bundesamt für den Militärischen Abwehrdienst (BAMAD), den MAD-Stellen und dem militärischen Anteil an der Akademie für Verfassungsschutz.

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