Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

–3–

Drucksache 19/422

Zusammenfassung
Das Parlamentarische Kontrollgremium kontrolliert die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst).
Der Gesetzgeber hat die Rechtsgrundlage für diese Kontrolltätigkeit, das Kontrollgremiumgesetz (PKGrG), im
Jahr 2016 reformiert. Kern der Reform war die Einführung des Amtes eines Ständigen Bevollmächtigten/einer
Ständigen Bevollmächtigten, der/die mit einem Mitarbeiterstab die Tätigkeit des Kontrollgremiums bei der
Vorbereitung seiner Sitzungen sowie durch strukturelle und anlassbezogene Untersuchungen unterstützt.
Im Berichtszeitraum kam das Parlamentarische Kontrollgremium zu 25 Sitzungen zusammen, führte mehrere
Vor-Ort-Termine in Dienststellen der Nachrichtendienste durch und nahm sein Recht auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit Themen, die in Sitzungen beraten wurden, wahr. Darüber hinaus nahm das Kontrollgremium
im Berichtszeitraum mehrere Untersuchungen vor, in deren Rahmen Dienststellen aufgesucht, Akten angefordert, schriftliche Auskünfte eingeholt und Befragungen durchgeführt wurden.
Insgesamt hat die Bundesregierung im vorliegenden Berichtszeitraum in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle
angemessen, zeitnah und im gebotenen Umfang über die aus ihrer Sicht relevanten nachrichtendienstlichen
Vorgänge unterrichtet. Das Parlamentarische Kontrollgremium stellt daher fest, dass die Bundesregierung ihren
gesetzlichen Pflichten bei der Unterrichtung des Kontrollgremiums sowie bei der Vorlage von Akten und in
Dateien gespeicherten Daten, bei der Erteilung von schriftlichen und mündlichen Auskünften sowie bei der
Gewährung von Zutritt zu Dienststellen der Nachrichtendienste nachgekommen ist.1 In mehreren Fällen
stimmte das Parlamentarische Kontrollgremium einer Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Bundeskanzleramtes zu. Ungeachtet dessen stellte das Kontrollgremium fest, dass die gesetzliche Pflicht zur Herausgabe
der Akten nach § 5 Absatz 1 PKGrG grundsätzlich eine physische Verbringung der Akten in die Räumlichkeiten
des Deutschen Bundestages umfasst. Bei seiner Untersuchung der BND-eigenen Steuerung in der strategischen
Fernmeldeaufklärung stellte das Kontrollgremium aber eine vorherige Verletzung der Unterrichtungspflichten
fest. Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde in diesem Fall viel zu spät und zunächst nur rudimentär von
der Bundesregierung über den Vorgang informiert, obwohl es sich zweifelsohne um einen Vorgang von besonderer Bedeutung gemäß § 4 Absatz 1 PKGrG handelte, was gegenüber der Bundesregierung gerügt wurde.
I.

Berichtspflicht

Das Parlamentarische Kontrollgremium hat nach § 13 Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) dem Deutschen Bundestag regelmäßig Bericht über
seine Tätigkeit zu erstatten, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode. Das Gremium hat die
Geheimhaltung seiner Beratungen nach § 10 Absatz 1 PKGrG zu berücksichtigen, so dass in diesem Bericht
Beratungsgegenstände des Gremiums nur in allgemeiner Form und unter Beachtung der Geheimhaltung dargestellt werden.
Ältere Berichte des Gremiums wurden für die

1



12. Wahlperiode
von Juli 1993 bis Juni 1994 auf Bundestagsdrucksache 12/8102,



13. Wahlperiode
von Juli 1994 bis Juni 1996 auf Bundestagsdrucksache 13/5157,
von Juli 1996 bis Juni 1998 auf Bundestagsdrucksache 13/11233,



14. Wahlperiode
von Juli 1998 bis Juni 2000 auf Bundestagsdrucksache 14/3552,
von Juli 2000 bis Juli 2002 auf Bundestagsdrucksache 14/9719,



15. Wahlperiode
von August 2002 bis Oktober 2004 auf Bundestagsdrucksache 15/4437,
von November 2004 bis September 2005 auf Bundestagsdrucksache 15/5989,

Das Mitglied Hans-Christian Ströbele gibt nach § 8 der Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (GO-PKGr)
folgendes Sondervotum ab: Auch über andere meiner Einschätzung berichtspflichtige Themen als die Fernmeldeüberwachung
des BND hat die Bundesregierung oft gar nicht bzw. viel zu spät und selbst auf Antrag hin nur unvollständig oder unwahr
berichtet.

Select target paragraph3