Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/422
Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit ausländischen Nachrichtendiensten (Berichterstatter Abg. Schuster, Abg. Lischka)
Die Zusammenarbeit des BfV mit ausländischen Nachrichtendiensten (AND) ist für die Bekämpfung des
internationalen islamistischen Terrorismus von größter Bedeutung. Der Terroranschlag vom 19. Dezember
2016 in Berlin und die Anschläge in Frankreich und Großbritannien in den Jahren 2016/2017 verdeutlichen
die Komplexität des gesamten Themenfeldes.
In der globalisierten Welt ist es den nationalen Nachrichtendiensten nicht möglich, allein den terroristischen Gefahren wirksam zu begegnen. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages sind die Inlandsnachrichtendienste weltweit auf ein verstärktes Maß an Kooperation angewiesen, da das wesentliche Merkmal des
internationalen Terrorismus ein staatenübergreifendes Agieren ist. Vor diesem Hintergrund hat sich das
Parlamentarische Kontrollgremium (Berichterstatter Abg. Armin Schuster, Abg. Burkhard Lischka) mit
dem Thema der Zusammenarbeit des Inlandsnachrichtendienstes BfV mit AND befasst. Besondere Untersuchungsschwerpunkte waren dabei:
–
die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit,
–
die unterschiedlichen Zusammenarbeitsformen,
–
die Arten des Informationsaustausches und vor allem auch
–
die Schnittstellen mit anderen Behörden.
Technische und rechtliche Schutzvorkehrungen für deutsche Kommunikationsverkehre bei der Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes im Ausland („Routine“) und bei der Übermittlung hieraus
angefallener Erkenntnisse an ausländische Stellen (Berichterstatter Abg. Lischka, Abg. Ströbele)
Das Gremium hat bei der Bundesregierung mit mehreren Beschlüssen umfangreiche Informationen und
Materialien angefordert. Inhaltliche Überschneidungen ergaben sich mit der Tätigkeit des 1. Untersuchungsausschusses („NSA“) der 18. Wahlperiode. Während der Befassung mit dem Kontrollthema wurde
das Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember
2017, BGBl. I, S. 3346 erlassen, welches erstmals spezifische und detaillierte Regelungen zu dieser Thematik beinhaltet.
Insbesondere die vom BND eingesetzten Systeme zur automatisierten Erkennung von Kommunikationsverkehren, für deren Erfassung eine Anordnung nach dem G 10 erforderlich ist, unterliegen einer ständigen
technischen Weiterentwicklung. Hier wurden aktuelle Informationen für die Untersuchung herangezogen.
Das Kontrollgremium hat zu allen Arbeitsthemen die Berichte der eingesetzten Berichterstatter – zu zwei
Themen noch im November 2017 – beraten und zur Kenntnis genommen.
2.
BND-eigene Steuerung in der strategischen Fernmeldeaufklärung
Das Parlamentarische Kontrollgremium beschloss im Oktober 2015, die Steuerung BND-eigener Selektoren
mit EU-/NATO-Bezug und die diesbezügliche Erfassung in der strategischen Fernmeldeaufklärung hinsichtlich
der Einhaltung des Auftragsprofils der Bundesregierung (APB), rechtlicher Zulässigkeit, organisatorischer Abläufe sowie technischer Umsetzung zu kontrollieren. Insbesondere sollte die Steuerung, Erfassung und der Produktionsprozess, die Kommunikation und Entscheidung zum Änderungsbedarf in der Leitung des Bundesnachrichtendienstes und im Bundeskanzleramt sowie das Verfahren der Selektorensteuerung seit 2014 untersucht
werden.
Im Februar 2016 beriet das Parlamentarische Kontrollgremium den streng geheimen Abschlussbericht. Als Ergebnis der Untersuchung beschloss das Kontrollgremium folgende öffentliche Bewertung (Bundestagsdrucksache 18/9142):
1.
Der Bundesnachrichtendienst hat Teilnehmer in EU-Staaten und weiteren verbündeten Staaten sowie in
diversen Kern- und Monitoringländern gesteuert.
2.
Die Steuerung eines Drittels der Ziele erfolgte mit großer Wahrscheinlichkeit rechtlich nachvollziehbar
und auftragskonform.
3.
Die Steuerung von diplomatischen Vertretungen der EU/NATO-Staaten in Kern-, Monitoring- und Drittländern bedarf einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Rechtlich kann zwar die Steuerung von Regierungseinrichtungen zulässig sein, ob jedoch eine Anbindung an das APB der Bundesregierung nachvollziehbar
und konform erfolgt ist, ist eine Einzelfallfrage. Das konnte anhand der untersuchten Stichproben nicht in
dem erforderlichen Umfang nachvollzogen werden.