14 Ausschuss für Wahlprüfung,
Immunität und Geschäftsordnung
14.1 Einzelthemen
14.1.1 Zwischen Datenschutz und freiem Mandat – Zur
Geltung der DSGVO im Deutschen Bundestag
Die Vorschriften der DSGVO gelten entsprechend auch
für den Deutschen Bundestag, die Fraktionen und die
Abgeordneten. Eine datenschutzrechtliche Aufsicht
findet hingegen nicht statt.
Mit Anwendbarkeit der DSGVO zum 25. Mai 2018 stellte
sich die Frage, inwieweit die Vorschriften der DSGVO für
den Deutschen Bundestag, die Fraktionen und Ausschüs‑
se sowie einzelne Abgeordnete gelten und ob sie meiner
datenschutzrechtlichen Aufsicht unterstehen (vgl. auch
o. Nr. 1.1). Die vorgenannten Stellen verarbeiten perso‑
nenbezogene Daten zu vielfältigen Zwecken. So werden
beispielsweise Daten von Bürgerinnen und Bürgern im
Rahmen von Petitionen oder Anfragen (z. B. aus den
Wahlkreisen) verarbeitet. Gleiches gilt bei der Öffent‑
lichkeitsarbeit, etwa über die eigene Homepage oder die
vielfältigen Aktivitäten von Abgeordneten in sozialen
Netzwerken. Nicht zuletzt sind Abgeordnete auch Arbeit‑
geberinnen und Arbeitgeber und verarbeiten auch auf
diese Weise personenbezogene Daten ihrer Beschäftig‑
ten. Diejenigen Verarbeitungen, die im Zusammenhang
mit der legislativen Tätigkeit stehen, fallen allerdings
nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Die
DSGVO gilt insoweit nicht unmittelbar, sondern über
§ 1 Absatz 8 BDSG entsprechend. Im Ergebnis ist also
auch bei diesen Verarbeitungen die DSGVO zu beachten.
Da der Deutsche Bundestag, die Fraktionen und Aus‑
schüsse sowie einzelne Abgeordnete öffentliche Stellen
des Bundes sind, bin ich für diese sachlich zuständig
(§ 9 BDSG). Im Bereich der legislativen Tätigkeit, für
den die DSGVO im Range einfachen Bundesrechts gilt,
darf ich allerdings keine Aufsichtsbefugnisse ausüben.
Verfassungsrechtliche Vorgaben, namentlich der Grund‑
satz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) und des
freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG), stehen dem ent‑
gegen. Indes nehme ich auch in diesem Bereich meine
Beratungsaufgaben wahr.
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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018
Für die Zukunft empfehle ich dem Deutschen Bundestag,
sich eine eigene Datenschutzordnung unter Beachtung
der Vorgaben der DSGVO zu geben. Die Datenschutzord‑
nung sollte auch ein internes Datenschutzkontrollgre‑
mium vorsehen, das Beschwerden von Betroffenen zur
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entgegen‑
nehmen und bearbeiten könnte. Entsprechende Rege‑
lungen gibt es beispielweise in Schleswig-Holstein.
Um den Abgeordneten die drängendsten Fragen zur DSG‑
VO zu beantworten, habe ich eine Handreichung erstellt,
die im Dezember 2018 an die Abgeordneten verschickt
wurde. Die Handreichung kann auch auf meiner Internet‑
seite unter (https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/
DatenschutzGVO/Aktuelles/Aktuelles_Artikel/BfDIBeraet
AbgeordneteBT.html?cms_templateQueryString=Handrei‑
chung&cms_sortOrder=score+desc ) abgerufen werden.
14.A Zudem von besonderem Interesse
1.1, 17.9, Die Arbeit des BfDI in Zahlen