15 Ausschuss für Wirtschaft und Energie
15.1 Aus den Gesetzgebungs
vorhaben
15.1.1 Wirrwarr ob der weiteren Anwendbarkeit des
7. Teils des Telekommunikationsgesetzes
Die Anpassung des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) an die DSGVO steht in den Sternen, nachdem die
Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf
kurzfristig und ohne Angaben von Gründen zurückgezogen hat.
Seit dem 25. Mai 2018 ist die DSGVO anzuwenden. Als
unmittelbar geltende europäische Verordnung geht sie
dem nationalen Datenschutzrecht grundsätzlich vor.
Etwas anderes gilt nur, wenn nationale Vorschriften
aufgrund einer Kollisionsregel, eines Umsetzungsauf‑
trages oder einer Öffnungsklausel der DSGVO vorrangig
anwendbar sind. Die nationalen Datenschutzvorschrif‑
ten des TKG sind nur noch insoweit anzuwenden, als die
betreffenden Vorschriften der Umsetzung der E-Privacy
Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) dienen (vgl. Artikel 95
DSGVO). So richtet sich beispielsweise die Verarbeitung
von Bestandsdaten, also von Kundendaten, die für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder
Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekom‑
munikationsdienste erhoben werden (§ 3 Nr. 3 TKG),
seit dem 25. Mai 2018 überwiegend nach der DSGVO.
Einzelheiten, wann die DSGVO und wann das TKG auf ei‑
nen Sachverhalt anzuwenden ist, sind aber nach wie vor
unklar. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der 7. Teil
des TKG bis heute nicht an die neue Rechtslage ange‑
passt wurde und sich dort irreführenderweise immer
noch Vorschriften finden, die wegen des Anwendungs‑
vorrangs der DSGVO seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr
anzuwenden sind. In der Folge führt dies bei Unterneh‑
men und Kunden zu großer Rechtsunsicherheit. Viele
Betroffene haben sich deshalb im Berichtszeitraum an
mich gewandt und um Unterstützung bei Rechtsfragen
gebeten. Neben der Durchführung von zahlreichen
Beratungsgesprächen mit TK-Unternehmen und der
Bearbeitung von Bürgeranfragen habe ich deshalb auch
mehrfach direkt den Gesetzgeber auf die zwingend er‑
forderliche, zeitnahe Anpassung des TKG hingewiesen. In
den ersten Referentenentwürfen für das 2. DSAnpUG-EU
war daraufhin zunächst die erforderliche Anpassung des
TKG noch vorgesehen. Doch wurde diese dann kurzfris‑
tig und ohne Angabe von Gründen nicht weiter verfolgt
(vgl. auch unter Nr. 1.1). Hier besteht seitens des Gesetz‑
gebers dringender Handlungsbedarf.
15.1.2 Die langen Geburtswehen der E-Privacy-Verordnung
Über die Reform der E-Privacy-Richtlinie habe ich
bereits im 26. TB (Nr. 17.2.4.1) berichtet und mit der
Vorstellung des Entwurfes der Europäischen Kommission am 11. Januar 2017 geendet. Die sich seitdem im
Gesetzgebungsverfahren befindliche E-Privacy-Verordnung (E-Privacy-VO) soll den Umgang mit Daten und
Informationen im Rahmen der elektronischen Kommunikation regulieren und die DSGVO bereichsspezifisch
konkretisieren.
Die Entwicklungen in der elektronischen Kommunikati‑
on schreiten in hohem Tempo voran – gerade deshalb ist
die Verordnung für die Wahrung der Privatsphäre in die‑
sem Bereich von größter Bedeutung. Insofern war der
ursprünglich vorgesehene Zeitplan, die E-Privacy-Ver‑
ordnung zeitgleich mit der DSGVO in Kraft zu setzen,
eine durchaus sinnvolle Überlegung, um den schnellen
technologischen Innovationen die notwendigen rechtli‑
chen Anpassungen zeitnah folgen zu lassen.
Die Arbeitsgruppe Telekommunikation & Informati‑
onsgesellschaft des Europäischen Rates diskutiert seit
Februar 2017 den Kommissionsentwurf – bisher ohne
abschließendes Ergebnis. Der Rat hat zwischenzeitlich
mehrere Entwürfe zur weiteren Diskussion vorgelegt.
Insbesondere die letzten Entwürfe lassen eine stu‑
fenweise Aufweichung der Vorschriften zu Lasten des
Datenschutzes erkennen und eine Ausgewogenheit
zwischen den berechtigten Interessen von Nutzern und
Wirtschaft vermissen.
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018
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