13 Verteidigungsausschuss

13.1 Aus den Gesetzgebungs­
vorhaben

nicht erkennen kann, warum die Datenübermittlung der
Meldebehörden an das BAPersBW zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung oder aus Gründen des öffentli‑
chen Interesses erforderlich ist.

13.1.1 Änderung des Soldatengesetzes
§ 58c Soldatengesetz (SG) sieht vor, dass die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr (BAPersBW) den Namen und die
gegenwärtige Adresse aller Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr 18
Jahre alt werden, zum Zweck der Versendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften
übermitteln. Dies sehe ich kritisch.
Im Rahmen der Beratungen zum Zweiten Gesetz zur
Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung
(EU) 2016/679 (vgl. hierzu unter Nr. 1.1), in dessen Rah‑
men auch der § 58c SG an die DSGVO angepasst werden
sollte, habe ich diese Bedenken gegenüber dem Gesetz‑
geber geäußert. Aus meiner Sicht ist der Bedarf an einer
bereichsspezifischen Sonderregelung für die Bundes‑
wehr nicht überzeugend dargelegt worden, zumal ich

Unabhängig von der von mir geforderten gesetzlichen
Änderung bin ich auch für die datenschutzrechtliche
Kontrolle der konkreten Handhabung des § 58c SG
zuständig. Ich habe mehrere Beschwerden von Perso‑
nen erhalten, weil das BAPersBW ihnen Postkarten mit
Informationen über eine Tätigkeit in den Streitkräften
zugeschickt hat. Den auf den Postkarten angegebenen
Datenschutzhinweis hielt ich für missverständlich, da er
nicht vollständig gewesen ist. So fehlte der Hinweis auf
die Möglichkeit, von dem BAPersBW die Löschung der
Daten zu verlangen. Das BAPersBW hat mir mittlerweile
mitgeteilt, dass es meinen Hinweis in der Zukunft berück‑
sichtigen möchte, und die Regelung des § 58c Absatz 3 SG
zur Klarstellung in das Informationsschreiben aufneh‑
men wird. Dies begrüße ich ausdrücklich.

Ich rate Jugendlichen, die keine Werbung der Bundeswehr
erhalten möchten, der Datenübermittlung bei den Meldebe‑
hörden zu widersprechen. Liegt ein solcher Widerspruch vor,
ist eine Übermittlung der Kontaktdaten an das BAPerBW un‑
zulässig (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz; § 58c Abs. 1 SG). Hat
die Übermittlung von der Meldebehörde an das BAPersBW
bereits stattgefunden, rate ich den betroffenen Personen, die
Löschung ihrer Daten beim BAPersBW zu beantragen, wenn
sie keine Werbung erhalten wollen.

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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018

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