12 Ausschuss für Verkehr und digitale
Infrastruktur

12.1 Aus Kontrolle und Beratung
12.1.1 Datenschutz bei der Untersuchung von Eisenbahn-, Flug- und Seeunfällen
Ich habe im Berichtszeitraum drei Informations-,
Beratungs- und Kontrollbesuche durchgeführt, um
verkehrsformübergreifend zu kontrollieren, ob im
Zusammenhang mit der Untersuchung von Unfällen
die bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese Kontrollen waren
mir deshalb wichtig, weil im Bereich der staatlichen
Unfalluntersuchung in erheblichem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden, die – wie etwa
die Gesundheitsdaten von Unfallopfern – besonders
sensibel sind.
Bundestelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
(BEU) hat Daten bei Stellen/Personen erhoben, die für
die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 5b
Absatz 1 AEG nicht erforderlich und damit nicht von der
Erhebungsnorm des § 5c AEG gedeckt sind.
Ferner hat die BEU Daten bei Stellen/Personen erho‑
ben, die nicht zu den in § 5c Absatz 1 AEG aufgeführten
Stellen/Personen gehören, bei denen sie erheben darf.
Damit sind auch diese Erhebungen nicht von § 5c AEG
gedeckt.
Nach § 5e AEG sind ausschließlich Übermittlungen an
öffentliche Stellen zulässig. Dennoch hat die BEU Daten
an Stellen übermittelt, die keine öffentlichen Stellen sind.
Bereits während des Besuchs bestand Einvernehmen,
dass die BEU in geeigneter Form (etwa durch eine Haus‑
anordnung) sowie Schulungen,

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die Beachtung des § 5c AEG sicherstellt und Muster‑
anforderungsschreiben entwirft, in denen benannt
wird, welche personenbezogenen Daten der BEU
übersandt werden dürfen und welche Passagen vor
der Übersendung unkenntlich zu machen sind,

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018

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die Beachtung der Übermittlungsvorschrift des § 5e
AEG sicherstellt. Die BEU hat mir mitgeteilt, dass
sie eine erste Schulung bereits durchgeführt hat
und eine hausinterne Arbeitsgruppe eingesetzt hat,
die entsprechende Musteranforderungssschreiben
entwerfen soll.

Schließlich hat die BEU tagesscharfe Löschfristen nach
§ 5f AEG nicht eingehalten. Stattdessen löschte sie die
Daten jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Aufbe‑
wahrungsfristen nach § 5f Absatz 1 AEG enden. Schon
während des Besuchs bestand Einvernehmen, dass die
BEU einen tagesscharfen Löschautomatismus imple‑
mentiert. Die BEU hat dies mittlerweile umgesetzt.
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) er‑
hebt bei der Aufgabenerfüllung in nicht unerheblichem
Maße besondere Arten personenbezogener Daten nach
§ 3 Absatz 9 BDSG (alt) (z. B. Gesundheitsdaten). Durch
klar strukturierte und eingeschränkte Zugriffe, wird den
datenschutzrechtlichen Anforderungen grundsätzlich
Rechnung getragen. Auf meine Anregung zur weiteren
Verbesserung der Datensicherheit hat die BFU intern
geeignete Maßnahmen durch personalisierte verschließ‑
bare Postfächer sowie durch einen optimierten Zugangs‑
schutz zum Archivbereich der Behörde ergriffen.
Hinsichtlich datenschutzrechtlicher Fragen auf Grund‑
lage internationaler Regelungen, konnte ich mich von
einer gesetzeskonformen Umsetzung überzeugen.
Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
Gegenstand des Kontrollbesuchs bei der Bundesstelle
für Seeunfalluntersuchung (BSU) war die Verarbeitung
personenbezogener Daten nach dem Gesetz zur Verbes‑
serung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersu‑
chung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen
(SUG) sowie die organisatorische Einbindung und Aufga‑
benwahrnehmung der behördlichen Datenschutzbeauf‑
tragten nach § 4f Absatz 3 Satz 1 und 2 BDSG (alt).

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