onsüberwachung („Quellen-TKÜ“) eingefügt (umgangssprachlich „Bundestrojaner“). Und die hat es in sich.
Onlinedurchsuchung und Quellen-TKÜ
Die frühere Vorschrift zur Telekommunikationsüberwa‑
chung in der StPO war keine ausreichende Grundlage,
um die sogenannte Quellen-TKÜ durchzuführen. Viele
Ermittlungsrichter und Staatsanwaltschaften waren
anderer Auffassung. Für die Online‑Durchsuchung war
dies aber unstreitig. Beide Maßnahmen hat der Gesetz‑
geber den Ermittlungsbehörden jetzt mit der Novellie‑
rung der StPO erlaubt.
Die Online-Durchsuchung wird landläufig als „Trojaner“
der Ermittlungsbehörden bezeichnet. Technisch gese‑
hen kommt dabei eine Software der Ermittlungsbehör‑
den zum Einsatz, die der weitverbreiteten Schadsoftware
ähnelt. Die Behörden können damit Endgeräte der Ver‑
dächtigen infiltrieren und dort gespeicherte oder anders
verarbeitete Daten auslesen. Das Bundesverfassungs‑
gericht hat für diese stark in Grundrechte eingreifen‑
den Maßnahmen ähnliche Hürden gesetzt, wie für die
akustische Wohnraumüberwachung („großer Lauschan‑
griff“). Die Quellen-TKÜ ist technisch ähnlich. Ermitt‑
lungsbehörden benötigen diese, wenn die Beschuldigten
zum Beispiel verschlüsselt telefonieren. Dann nützt die
klassische Überwachung der Übertragungswege nämlich
nichts. Sie ist aber anders als die Online-Durchsuchung
nicht darauf ausgerichtet, gespeicherte Inhalte auszule‑
sen. Sie darf ausschließlich dazu dienen, die mit einem
Gerät durchgeführte „laufende Telekommunikation“ zu
überwachen.
Genau an dieser Stelle überschreitet der Gesetzentwurf
die verfassungsrechtlichen Grenzen, obwohl davor in
einer Anhörung im Bundestag klar gewarnt wurde.
Nach dem neuen § 100a Absatz 1 StPO darf die Behörde
auch auf dem System der betroffenen Person gespei‑
cherte Daten auslesen, wenn diese Gegenstand früherer
Kommunikation waren. Die vorgeschlagene Formulie‑
rung lässt den Datenzugriff nämlich bereits für den Fall
einer nur hypothetischen Überwachung zu („wenn sie
auch während des laufenden Überwachungsvorgangs im
öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter
Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden kön‑
nen.“). An dieser Stelle wird die Quellen-TKÜ zur echten
Online-Durchsuchung, ohne aber deren verfassungs‑
rechtliche Grenzen einzuhalten. Die Strafverfolgungs‑
behörden können deshalb außerhalb der laufenden
Kommunikation gespeicherte E-Mail-Postfächer, Whats‑
App-Daten, gespeicherte SMS, Anruflisten des Mobiltele‑
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018
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