Der Umstand, dass ein konkreter Anlass bei der strategi‑
schen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nicht vor‑
liegen muss, bedeutet, dass der besondere Schutz, den
ein Kommunikationsteilnehmer im Inland im Verhältnis
zum deutschen Staat genießt, insbesondere auch als
Mitglied einer Gruppe von Personen, die aus beruflichen
Gründen Geheimnisträger sind (Anwälte, Ärzte, Jour‑
nalisten) und deren Kommunikation mit Mandanten,
Patienten, Augenzeugen besonders schutzbedürftig ist,
nicht gewährt wird. Dieser im Verhältnis zur Gesetzlage
im Inland verkürzte Schutz setzt sich bei der Weitergabe
von Daten an beispielsweise ausländische Nachrichten‑
dienste fort. Innerhalb solcher Kooperationen erfolgt die
Weitergabe personenbezogener Daten teilweise automa‑
tisiert.
Die klagenden Journalisten vertreten die Auffassung, die
Vorgaben zur Kooperation mit ausländischen Nach‑
richtendiensten hätten zur Konsequenz, dass sensible
Informationen über die Kommunikation mit journalis‑
tischen Quellen undifferenziert weitergegeben wür‑
den. In Abhängigkeit davon, welche Daten in welchem
Kooperationsverhältnis weitergegeben werden, führe
dies zu gravierenden Gefährdungen für die Journalisten
und ihre Quellen. In Folge dessen sei zudem eine freie
journalistische Tätigkeit signifikant eingeschränkt.
Ich habe zu diesem Sachverhalt unter datenschutz‑
rechtlichen Gesichtspunkten vor dem Hintergrund
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und
der gegenwärtigen Diskussion über die tatsächlichen
Möglichkeiten differenzierender Erfassung von Tele­­
kommunikationsdaten Stellung genommen. Ein Schwer‑
punkt der Stellungnahme befasst sich damit, dass ange‑
sichts der notwendig heimlichen Grundrechtseingriffe
durch den BND den Kontrollorganen vom Bundesverfas‑
sungsgericht eine Kompensationsfunktion (BVerfG 1 BvR
1215/07, Rn. 207, 1 BvR 966/09, Rn. 14) zum Schutz der
Grundrechte der Betroffenen zugewiesen wurde. Deren
Umsetzung obliegt Behörden und Gesetzgeber gemein‑
sam. Diese Anforderung ist aber für den Bereich der
Nachrichtendienste noch nicht umfassend realisiert. Ein
weiterer Schwerpunkt betrifft die Darlegung der wach‑
senden Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbst‑
bestimmung auf dem Gebiet der nachrichtendienstlichen
Tätigkeit im Verhältnis zu den weiteren einschlägigen
Freiheitsrechten im Lichte der Verschiedenartigkeit der
von der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung erfass‑
ten Daten. Abschließend habe ich meine in der Praxis
gewonnene Einschätzung zu den Kooperationsanfor‑
derungen an die Kontrollorgane dargestellt, auf die die
Aufsicht über den BND aufgeteilt ist. Hier erscheint es
erforderlich, eine schon bestehende Zusammenarbeit
auf einer stetigen Basis zu etablieren, um auf diese Weise
die verfassungsgerichtlich geforderte umfassende und

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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018

wirksame Kontrolle der Nachrichtendienste durch die
Kontrollorgane gewährleisten zu können.
Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegen § 6a
Antiterrordateigesetz (ATDG)
Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen § 6a
ATDG hat mir das Bundesverfassungsgericht die Gele‑
genheit zur Stellungnahme gegeben und einen Fragen‑
katalog zu für das Verfahren relevanten Sachverhalten
übersandt. § 6a ATDG regelt die erweiterte projektbezo‑
gene Datennutzung der in der Antiterrordatei (ATD) ge‑
speicherten Daten. Voraussetzung dafür ist, dass dies im
Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts
zur Sammlung und Auswertung von Informationen über
eine internationale terroristische Bestrebung, bei der
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Straftaten des internationalen Terrorismus nach den
§§ 129a, 129b und 211 des Strafgesetzbuchs begangen
werden sollen und dadurch Gefahren für Leib, Leben
oder Freiheit von Personen drohen, im Einzelfall erfor‑
derlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls
aufzuklären.
Die Vorschrift wurde bei der Novellierung des ATDG im
Jahr 2014 mit der Begründung in das Gesetz eingefügt,
dass die Notwendigkeit bestehe, auch komplexe Abfra‑
gen über den Datenbestand der ATD durchzuführen.
Nach meiner Kenntnis ist die Regelung in der Praxis bis
heute aufgrund fehlender technischer Parameter nicht
umgesetzt worden, d. h. eine solche Nutzung hat noch
nicht stattgefunden. Unabhängig von verfassungsrechtli‑
chen Bedenken sollte diese Tatsache allein Grund genug
dafür sein, die Vorschrift wieder abzuschaffen, da sie
sich als überflüssig erwiesen hat.
9.1.7 Änderung des BDBOS-Gesetzes
Nicht in allen Fällen dient das 2. DSAnpUG-EU ausschließlich der Anpassung an die DSGVO, sondern kann – wie
im Fall des BDBOS-Gesetzes – ganz nebenbei sogar zur
Ausweitung von Datenverarbeitungen führen.
Der Entwurf des Zweiten Datenschutz-Anpassungsund Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) sieht
in Artikel 8 auch eine Änderung des Gesetzes über die
Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsauf‑
gaben (BDBOS-Gesetz) vor. Anders als es der Geset‑
zestitel zunächst nahelegt, geht es hierbei nicht um
eine Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an
das europäische Datenschutzrecht. Vielmehr wird für
den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BOS), der bisher dem Datenschutz‑
recht des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unterlag,
ein eigenes Datenschutzregime geschaffen. Danach sind
Datenverarbeitungen in weiterem Umfang und unter er‑

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