leichterten Voraussetzungen zugelassen, als dies bislang
nach dem TKG der Fall war.
In dem Gesetzgebungsverfahren habe ich mich wie‑
derholt dafür ausgesprochen, für den BOS-Funk das
Datenschutzrecht des TKG beizubehalten. Dieses hat
sich bewährt und bietet einen ausgewogeneren Kompro‑
miss zwischen dem Fernmeldegeheimnis einerseits und
berechtigten Datenverarbeitungszwecken andererseits.
Aus meiner Sicht ist es nicht sachgerecht, Verkehrsdaten
beim BOS-Funk weniger zu schützen als beim gewöhnli‑
chen Mobilfunk. Für besonders bedenklich halte ich es,
wenn nun für den BOS-Funk eine anlasslose Speicherung
von Verkehrsdaten für 75 Tage eingeführt werden soll,
wohlwissend, dass eine vergleichbare Regelung im TKG
für europarechtswidrig befunden wurde (vgl. o. Nr. 9.2.7)
9.2 Einzelthemen
9.2.1 Zensus 2021 in Sichtweite
Seit Inkrafttreten des Zensusvorbereitungsgesetzes
2021 (ZensVorbG 2021) im März 2017 laufen die Vorbereitungen für die nächste Volkszählung im Jahr 2021.
Eine Ergänzung dieses Gesetzes um eine Regelung zur
Durchführung eines Testlaufs zum Zensus sowie die Arbeiten am Zensusgesetz 2021 haben mich im laufenden
Jahr intensiv beschäftigt.
Der neu in das ZensVorbG 2021 aufgenommene § 9a
regelt die Übermittlung bestimmter Daten sämtlicher
in den Meldebehörden Deutschlands zum angegebenen
Stichtag registrierter Personen über die jeweiligen Sta‑
tistischen Ämter der Länder an das Statistische Bundes‑
amt. Hiermit sollen die Übermittlungswege und die Qua‑
lität der übermittelten Datensätze sowie die Programme
zur Durchführung des Zensus 2021 überprüft und weiter
entwickelt werden. § 9a Absatz 6 ZensVorbG 2021 sieht
vor, spätestens nach Abschluss der auf längstens zwei
Jahre angesetzten Testphase alle zu diesem Zweck verar‑
beiteten Datensätze wieder zu löschen.
Ich habe kritisiert, dass der Testlauf anhand von Klarda‑
ten der Meldebehörden erfolgt und diese für den gesam‑
ten Zeitraum der Überprüfungen vorgehalten werden
sollen. Meine Bitte, den Testlauf – zumindest zeitweise –
auf der Basis pseudonymisierter Datensätze durchzu‑
führen und ihre Löschung sukzessive zum Abschluss der
jeweiligen Elemente der Überprüfungen vorzusehen,
wurde vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Auf mein
Betreiben enthält die Gesetzesbegründung immerhin
die Klarstellung, dass die Vorbereitungen zum Zensus
2021 nach dem ZensVorbG 2021 und damit ausdrücklich
auch der Testlauf nach § 9a ZensVorbG 2021 bereits Teil
der Bundesstatistik Zensus 2021 sind und insoweit die
Vorgaben des Bundesstatistikgesetzes (BStG), etwa zur
Geheimhaltung nach § 16 BStG und zur elektronischen
Datenübermittlung nach § 11a BStG, zur Anwendung
kommen. Da meine Bedenken im Gesetzgebungsver‑
fahren nicht vollständig ausgeräumt werden konnten,
werde ich den Testlauf für den Zensus 2021 als die für
das Statistische Bundesamt zuständige Datenschutzauf‑
sichtsbehörde eng begleiten.
Kurz vor Ende des Berichtszeitraums ist mir im Rahmen
der Ressortabstimmung der Entwurf eines Gesetzes zur
Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (ZensG 2021)
vorgelegt worden. Auch diese Zählung wird wie der letzte
Zensus 2011 registergestützt durchgeführt und eine Bevöl‑
kerungszählung, eine Gebäude- und Wohnungszählung,
eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis sowie Er‑
hebungen an Anschriften mit Sonderbereichen umfassen.
9.2.2 Bürgerportale und digitale Verwaltung
Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Verbesserung des Online-Zugangs zu Verwaltungsleistungen
(Online-Zugangsgesetz) die Voraussetzungen für eine
Vernetzung der Verwaltungsportale des Bundes, der
Länder und Kommunen geschaffen. Bürgerinnen und
Bürger sollen bei einem Verwaltungsportal ihrer Wahl
Zugang zu allen online angebotenen Verwaltungsleistungen erhalten, ohne sich dazu mehr als einmal
identifizieren zu müssen. Das damit einhergehende Versprechen, auch weitere Angaben immer nur einmal machen zu müssen, ist so umzusetzen, dass dadurch keine
Risiken für die Privatsphäre der Betroffenen entstehen.
Wenn der Zugang zu allen elektronisch angebotenen
Verwaltungsleistungen von nur einem Zugangspunkt
aus erfolgen soll (Single Point of Contact), setzt dies
voraus, dass sich Nutzerinnen und Nutzer für den
elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen in nur
einem Portal anmelden müssen, um dann bundesweit
Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Die einzelnen Verwaltungsleistungen werden weiterhin
von den jeweils zuständigen Behörden in deren eigener
datenschutzrechtlicher Verantwortung angeboten. Por‑
talbetreiber erhalten lediglich das Recht, die zur Identifi‑
zierung erforderlichen Daten an die für eine bestimmte
Verwaltungsleistung zuständige Behörde zu übermitteln.
Bei dieser Regelung begrüße ich, dass der Aufbau eines
zentralen Datenbestandes zur Bedienung aller Verwal‑
tungsleistungen nicht vorgesehen ist, zur Identifizierung
an einem Portal nicht notwendig der Personalausweis
genutzt werden muss und Verwaltungsleistungen auch
ohne Einrichtung eines dauerhaften Servicekontos on‑
line genutzt werden können. Der im Zusammenhang mit
Bürgerportalen gelegentlich diskutierte „Kerndatensatz“
ist durch das Online-Zugangsgesetz auf die zur Identifi‑
zierung erforderlichen Daten beschränkt.
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018
71