schaffen und dort auch die Kooperation zwischen diesen
Aufsichtsbehörden zu regeln. Außerdem sollte die
Kontrollbefugnis der BfDI umfassend auch beim Führen
gemeinsamer Dateien des BfV mit AND anerkannt und
ggf. klarstellend geregelt werden.
Ich empfehle dem Gesetzgeber, eine klare Zuständigkeitsregelung für die Kontrolltätigkeit von BfDI und
G-10-Kommission zu schaffen, die auch die Kooperation
zwischen diesen beiden Aufsichtsbehörden umfasst.
Ich empfehle außerdem, die Kontrollbefugnis der BfDI
umfassend auch beim Führen gemeinsamer Dateien des
BfV mit ausländischen Nachrichtendiensten anzuerkennen und diese ggf. gesetzlich klarstellend zu regeln.
9.1.6 Aktuelle Verfassungsbeschwerden im Bereich der
Nachrichtendienste
Im Berichtszeitraum habe ich zu zwei Verfassungsbeschwerden Stellung genommen, die den Bereich des
BND betreffen. Die Entscheidungen werden mit Spannung erwartet. In einem weiteren Fall habe ich mich
durch Beantwortung eines Fragenkatalogs am laufenden Verfahren beteiligt.
Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegen das
G‑10‑Gesetz und das BDSG
Aktuell ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesver‑
fassungsgericht anhängig, die u. a. auch das Verhältnis
zwischen G‑10‑Kommission und BfDI im Hinblick auf
deren Kontrolltätigkeit thematisiert. § 26a Bundesverfas‑
sungsschutzgesetz (BVerfSchG) – der über Verweisungen
sowohl für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als auch für
den Bundesnachrichtendienst (BND) gilt – und § 15 Ab‑
satz 5 Satz 2 G‑10-Gesetz sollen verfassungswidrig sein,
da die Aufspaltung der Kontrollaufgabe keine ordnungs‑
gemäße aufsichtliche Kontrolle strategischer Fernmel‑
deüberwachungen gewährleiste. Die G‑10‑Kommission
entscheidet über die Zulässigkeit und Notwendigkeit
von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldege‑
heimnisses. Ihre Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die
gesamte Verarbeitung der nach diesem Gesetz erlangten
personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendiens‑
te des Bundes einschließlich der Entscheidung über
die Mitteilung an Betroffene. Nach § 26a BVerfSchG
i. V. m. § 32 Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG)
kontrolliere ich die Einhaltung der Vorschriften über
den Datenschutz beim BND. Soweit die Einhaltung von
Vorschriften der Kontrolle durch die G‑10‑Kommissi‑
on unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch
mich, es sei denn, die G‑10‑Kommission ersucht mich,
die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Berei‑
chen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu
berichten.
Ich habe zu dieser Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen und dargelegt, dass ich mir seit langem eine
klarere gesetzliche Regelung wünsche. Dies betrifft
insbesondere die Ausgestaltung der Kooperationspflicht
sowie die Abgrenzung der Zuständigkeiten. Wenn
die Kooperationspflicht von Kontrollorganen wie von
kontrollierten Behörden und deren Fachaufsichten
ernst genommen wird, könnte man die Regelungen
möglicherweise verfassungskonform auslegen. Welcher
Auffassung das Gericht folgen wird, bleibt abzuwarten.
Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegen
das Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) in der
Fassung des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung vom 23. Dezember 2016
Die Klage gegen das im Januar 2017 in Kraft getretene
Gesetz wurde von Reporters sans frontières sowie einer
Anzahl in Deutschland sowie im europäischen und
außereuropäischen Ausland ansässigen Journalisten
erhoben. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist
die Frage der Verfassungskonformität der getroffenen
Regelungen zur strategischen Ausland-Ausland-Fernmel‑
deaufklärung hinsichtlich der territorialen und per‑
sönlichen Geltung des Grundrechtsschutzes sowie zur
Kooperation des BND mit ausländischen Stellen.
Kennzeichen der strategischen Ausland-Ausland-Fern‑
meldeaufklärung ist ein breit angelegtes, auf die Er‑
langung von Daten aus Kommunikationsnetzen für die
Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des BND gerichtetes
Vorgehen. Dabei dürfen zum Zweck der Auftragserfül‑
lung personenbezogene Daten aus den aufzuklärenden
Netzen erfasst und einer Analyse anhand von sog.
Selektoren zugeführt werden. Selektoren können verein‑
facht gesagt als Suchbegriffe bezeichnet werden. Diese
können z. B. Rufnummernbereiche oder Domain-Namen
sein.
Im Fall der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung han‑
delt es sich, je nach Konstellation, um vom Inland oder
vom Ausland aus erfasste Kommunikationsdaten von
Ausländern. Einen konkreten Anlass für die Erfassung
der personenbezogenen Daten von Ausländern aus dem
Ausland heraus setzt das Gesetz nicht voraus. Damit
steht das Prinzip der strategischen Fernmeldeaufklärung
im Gegensatz zu dem Prinzip der Einzelaufklärung, das
stets einen konkreten Verdacht sowie eine richterliche
Genehmigung hinsichtlich der betroffenen Einzelper‑
son fordert und auf diese Weise eine anlasslose und
pauschale Erfassung von persönlichen Daten durch den
Staat unterbindet. Das Prinzip der Einzelaufklärung gilt
uneingeschränkt im Inland.
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018
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