anderen zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang
habe ich einige Empfehlungen für einen kindgerechten
Datenschutz im Umgang mit digitalen Medien formuliert
(vgl. nebenstehende Empfehlungen).
Die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften
verantwortlichen Aufsichtsbehörden des Bundes und
der Länder sehen sich hier ebenfalls in der Pflicht. Sie
sind nach der DSGVO dazu angehalten, die Öffentlichkeit
u.a. für die Risiken im Zusammenhang mit der Verarbei‑
tung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und
darüber aufzuklären. Hierbei sollen auch spezifische
Maßnahmen für Kinder vorgesehen werden. Mit der seit
Jahren gemeinsam und mit Erfolg betriebenen Internet‑
seite „youngdata“ (https://www.youngdata.de) und den

dort speziell für Kinder und Jugendliche aufbereiteten
Beiträgen und weiterführenden Hinweisen zum Thema
Datenschutz haben die Aufsichtsbehörden insoweit
bereits ein wegweisendes Projekt etabliert. Die Bedeu‑
tung dieses Themas hat auch der deutsche Gesetzgeber
erkannt und mir in § 14 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
ausdrücklich die Aufgabe der öffentlichen Sensibilisie‑
rung und Information im Hinblick auf die datenschutz‑
rechtlichen Belange von Kindern und Jugendlichen
zugewiesen. Die Durchführung der Dialogkonferenz
Datenschutz für Kinder war ein erster Schritt, dem
weitere spezifische Beratungs- und Aufklärungsange­­
bote für Kinder und junge Erwachsene folgen sollen.

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018

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