KI-Strategie berücksichtigt. Die Empfehlungen der DEK
sind mehrfach erwähnt. Außerdem wird die Einrich‑
tung eines Runden Tisches mit Datenschutzaufsichts‑
behörden und Wirtschaftsverbänden angekündigt, um
gemeinsame Leitlinien für eine datenschutzrechtskon‑
forme Entwicklung und Anwendung von KI-Systemen
zu erarbeiten und Best-Practice-Anwendungsbeispiele
aufzubereiten. Insgesamt lässt sich festhalten, dass
die Perspektive des Datenschutzes an erfreulich vielen
Stellen in der KI-Strategie Erwähnung findet. Ob und
inwieweit diese dann auch bei der weiteren Umsetzung
der Strategie berücksichtigt werden, muss sich erst zei‑
gen. Ich werde die weitere Ausarbeitung und Umsetzung
der KI-Strategie kritisch begleiten.
Auch die Datenschutzkonferenz, das Gremium der unab‑
hängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des
Bundes und der Länder, wird sich 2019 mit Datenschutz‑
fragen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz befassen.
Die Internationale Datenschutzkonferenz hat im Ok‑
tober 2018 eine Erklärung zu Ethik und Datenschutz
bei KI abgestimmt. In dieser Resolution werden u. a.
sechs Prinzipien formuliert, die bei der Anwendung von
Künstlicher Intelligenz stets beachtet werden sollten:

→→

Fairness,

→→

Nachverfolgbarkeit,

→→

Transparenz,

→→

Privacy by design,

→→

starke Betroffenenrechte und

→→

das Vermeiden von eingebauten Vorurteilen bzw.
Diskriminierungen.

Ich unterstütze diese Resolution ausdrücklich und erach‑
te es als sinnvoll und hilfreich, wenn die internationale
Datenschutzgemeinschaft bestimmte Leitprinzipien
für die Entwicklung und Anwendung von Systemen mit
Künstlicher Intelligenz formuliert. Dies betrifft bei‑
spielsweise Einsatzgebiete von Künstlicher Intelligenz
bei Handschrift-, Bild-, Gesichtserkennung, selbstfah‑
renden Kraftfahrzeugen, Suchmaschinen, Diagnostik
und Marketing, ebenso wie die weiteren Entwicklungs‑
möglichkeiten.
1.4.1 Blockchain – ohne Datenschutz?
Die Bundesregierung plant, bis Mitte 2019 eine Blockchain-Strategie vorzulegen. Die Federführung für diese
Strategie liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und beim Bundesministerium der Finanzen.
Mithilfe eines Konsultationsprozesses soll sichergestellt
werden, dass Hinweise und Empfehlungen von Marktak-

34

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018

teuren, Wissenschaft und anderen Stakeholdern zum
politischen Handlungsbedarf berücksichtigt werden.
Unter Blockchain versteht man im Allgemeinen eine
kontinuierlich erweiterbare Liste von Datensätzen,
genannt Blöcke, die mittels kryptografischer Verfahren
miteinander verkettet sind. Jeder Block enthält dabei ty‑
pischerweise den Hashwert des vorhergehenden Blocks,
einen Zeitstempel und Transaktionsdaten. So sind
Existenz und Inhalt einzelner Blöcke später nicht mehr
veränderbar, ohne dass dies in allen hierauf aufbauen‑
den Blöcken zu Unregelmäßigkeiten führt. Der große
Vorteil der Blockchain liegt in der Unverfälschbarkeit
der Datenkette und bietet sich für Finanztransaktionen
an. Insofern ist der Begriff der Blockchain verbunden
mit der Distributed-Ledger-Technologie. Das „Distribu‑
ted Ledger-Konzept“ bezeichnet ein öffentliches, dezen‑
trales Kontobuch und ist die technologische Grundlage
virtueller Währungen.
Die Bundesregierung fördert Blockchain-Pilotprojekte
in den Bereichen Elektromobilität, Stromhandel und
Migration. Den möglichen Einsatz der Blockchain-Tech‑
nologie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
habe ich insbesondere im Hinblick auf die datenschutz‑
gerechte Konzeptionierung und Implementierung über‑
prüft (vgl. u. Nr. 9.3.1).
Die zentralen Herausforderungen beim datenschutzkon‑
formen Einsatz der Blockchain-Technologie betreffen
die Rechte des Betroffenen auf Löschen, Korrektur und
„Vergessenwerden“.

1.5 Datensouveränität und
Dateneigentum
Ein viel diskutiertes Thema der letzten zwei Jahre war
die sogenannte Datensouveränität, die als eine Art
Gegenentwurf oder zumindest Weiterentwicklung zum
bisherigen Datenschutz dargestellt wurde.
Die erste größere Aufmerksamkeit fand der Begriff auf
dem Nationalen IT-Gipfel im Jahr 2016. Der damalige
Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gab‑
riel, meinte, man müsse sich endgültig vom klassischen
Datenschutzbegriff verabschieden, da dieser mit seinem
„Datenminimierungsgedanken“ modernen Anwendun‑
gen wie „Big Data“ im Weg stünde. Dem Bürger solle
stattdessen sowohl physische als auch rechtliche Sou‑
veränität im Umgang mit Daten gegeben werden. Dem
pflichtete Bundeskanzlerin Angela Merkel zumindest
insofern bei, indem sie davon sprach, das Prinzip der
Datensparsamkeit könne nicht mehr die Richtschnur für
neuartige Produkte sein.

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